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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

noch minderjährig, ans dem Land begeben, seinen adelichen Siz und die Güter daselbst verkaufen lassen, inÖsterreich gedient und der thurgauischen Rechte sich nie beholfen; auch werde dem Jakob Christof Trnchseßvon Basel widerrechtlich und unter dem Vorwand, es sei Landenbergisches Gut, eine Summe von 2700 Guldenentzogen; sie erwarten, man werde ihnen unter Abtragung von Kosten und Schaden zur Erbschaft verhelfen.Hierauf lassen Leodegar Pfyffer, des Raths, und Jakob von Hertenstein, Burger von Lucern, und Oswald Küchlinvon Glarus durch ihren obrigkeitlich verordneten Beistand, alt-Landammann Hans Heinrich Schwarz vonGlarus, antworten, die Verlassenschaft des Junker Hng Friedrich selig falle nach dem gemein gültigen Erb-recht an dessen einzige natürliche Erben, nämlich an Ainalia Tschndi von Glarus, welche der Frau des OswaldKüchlin Base gewesen, und an Jakob von Hertenstein; mit Bewilligung von Schwyz und Glarus haben dieErben ans die Berlassenschaft Beschlag gelegt und nach zweimaliger Bekanntmachung sei die Sache vor demLandvogt zu Frauenfeld in rechtlicher Form und der Erbeinnng gemäß berechtiget worden; in der Erbeinungstehe ausdrüklich, daß die Erbfälle da, wo die^er gelegen, berechtigt werden solle»; demnach haben dieRheinfelder unförmlich nach Baden appellirt und die Erben von andern Orten und nicht aus dem Thurgaudahin citirt; zu Baden sei dann erkannt worden, Küchlin solle sich für seinen mütterlichen Antheil samintKosten und Schaden aus dem im Thurgau gelegenen, mit Arrest belegten Nachlaß bezahlt machen; hieraufhabe Jakob von Hertenstein, als gleichberechtigter Erbe, gleiche Rechte zu genießen begehrt und ans der Tag-sazung in der Fasten des Jahrs 1612 sei Küchlin dieses gütlich zu gestatten genöthigt worden, worauf sie aufder folgenden Jahrrechnung 150 Gulden als Abzug haben geben müssen; da seither das Gut in vier Theilegetheilt und die Erben bei ihren erlangten Rechten durch sechs Ortsstimmen confirmirt worden seien, verhoffensie dabei geschüzt zu werden. Klage und Antwort werden in den Abschied genommen. Abfch. 831. g.74. (1614). Auf den seiner Vergehen wegen in Frauenfeld gefangen gesezten, aber entwichenen Hans Karrervon Weinfelden soll man in den Orten fleißig Acht haben. Absch. 850. n. 75. (1614). Des LandenbergischenErbes halber läßt man es bei dem badischen Abschied verbleiben, wie jeder Gesandte zu referircn weiß, denBaslern aber soll ihr trozig Schreiben verwiesen werden. Ibiü. vv. 76. (1614). Da Hauptmann Küchlinund sein Sohn von der Mehrheit der Orte deren Stimme» ausgebracht haben, soll es bei den erlangtenRechten sein Verbleiben haben, besonders weil ihre Gegenpartei zu Baden nicht erschienen ist. Dem Landvogtwird befohlen, den zu Pfyn angelegten Arrest aufznhebe». Absch. 858. i. 77. (1614). Dem Landvogtwird befohlen, den Arrest auf Paul Meyer, Anwalt des Bürgermeisters Meyer zu Kempten, aufzuheben,oder aber den Handel nach Baden zu weise». Ibiä. m. 78. (1614) Was das Landenbergische Erbe an- >belangt, so läßt man es bei den darüber gegebenen Ortsstimmen gänzlich verbleiben. Absch. 864. x. 79.(1614). Die Gesandten sotten ihren Obern referiren, daß der langwierige Nechtshandel zwischen den BrüdernJakob und Konrad Grülich von Snlgen abermals dahin entschieden worden ist, daß es bei der dem Konradertheilten Erkanntniß verbleiben und Jakob seinen Bvnder nunmehr unangefochten lassen soll. Absch. 866. o.e. 86. (1615). Arrest des Hans Wendel Locher von Frauenfeld auf die Herrschaft Gyrsberg. Verwendungfür Bußennachlaß wegen einer Appellation. (S. Absch. 885. i.). 81. (1615). In Hinsicht ans das durchLeodegar Pfyffer von Lnccrn in seinem und seiner Mithaften Namen vorgebrachte Gesuch betreffs des Landen-bergischen Erbes sott jedes Ort nach Baden Vollmacht mitgebe», damit sie bei den ergangenen Nrtheilcn undOrtsstimmcn geschirmt werden. Absch. 891. g. 82. (1615). In Betreff der Klage des Jakob ChristofTrnchseß von Nheinfelden, Bürgers zu Basel, und des Dr. Stägmeyer, Anwalts der Hohenlandcnbergischcn