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Thnrgan,
Orte voriges Jahr dieses Lehe» jenen Erben zugestellt und darüber Brief und Siegel gegeben haben, wirdder Anzug in den Abschied genommen, Absch. 742. ü. — 59, (I6l0). Hans Jakob Geßler von Wcinfcldenklagt gegen Hans Karrer, daß er seine eigene Gevatterin geschwächt und zwei falsche Eide gethan habe, daßer bei Aufstellung des Zehntens betrüge und das Eigenthnm vor ihm nicht sicher sei. Da diese schwerenAnklagen Leib und Leben berühren und man darüber nicht instrnirt ist, wird Geßler ermahnt, von seiner Klageabzustehen, Weil er aber den Beweis der Wahrheit anerbietet, wird dein Karrer die Klage eröffnet, der sichalso verantwortet: Bor einigen Jahren habe er nach einer schweren Krankheit seine Gevatterin besucht undda er sich gar übel befunden, ans deren „Gnttschen" gelegt; dieses Vorfalls wegen fei jenes Gassengeschreientstanden, als welches auf seine Rechtfertigung hin Landvogt Frey es erklärt habe; was die zwei falschenEide betreffe, die er gethan haben soll, so sei ihm allerdings einmal bei einem Streithandel ein Eid auferlegtworden, allein es werde sich nicht finden, daß er falsch geschworen habe, weßhalb er Überweisung erwartenmüsse; die Zehntgarben anbelangend, so habe er freilich einmal wegen Vergeßlichkeit seiner Frau alle Garbenab seinem Aker heimgeführt, sich aber später mit dem Zehntknecht in's Reine gesezt; bezüglich der lezten An-klage sei er überzeugt, daß Niemand etwas Unredliches auf ihn werde bringen können. Nun wird dem Land-vogt aufgetragen, die Sache genau zu untersuchen und sodann rechtlich zu exeqniren. Absch. 747. m. — 66.(1610). Gemäß zu Baden erhaltenen Auftrags sollen die Gesandten den Streithandcl zwischen Hans JakobGeßler von Weinfelden und Sebastian Allenbor durch einen inappellabel«! Spruch erledigen. Die Angelegenheitbetrifft einen Jnjurienhandel, der bereits vom Landvogt zu Allenbors Gunsten entschieden worden ist. NachAbhörung der von beiden Parteien aufgelegten Kundschaften wird erkannt, Geßler solle vortreten und bekennen,daß er mit den über Landvogt Jnderbitzi und die Amtleute ausgestoßenen Reden unrecht gethan habe; «venudas geschehen, so sollen diese Reden sowie auch seine Scheltworte über Allenbor aufgehoben sein; den« Allenborwerden für früher und jezt 400 Gulden dem Geßler zu bezahlen auferlegt; bis zu Erörterung der Streitsachezwischen Geßler und Karrer sollen beide Parteien ihre Gewahrsamen ans der Kanzlei hinterlegen. UM n. —61. (1610). Landvogt Wirz berichtet, Hans Jakob Geßler von Weinfelden (der zu Lncern aus dem Gefängnißentwichen ist) habe lezter Tage auf vier Personen, welche ihn« begegneten, daS Rohr (Gewehr) angeschlagen,und diese seien der Gefahr nur durch plözliches Entfliehen in die Gebüsche entronnen; ferner habe Geßlergedroht, Allen, welche von Obrigkeits wegen in seiner Sache gehandelt haben, den Lohn geben zu «vollen, anchtrage er bei Tag und Nacht ein geladenes Rohr und brennenden Zündstrik bei sich und schweife so im Landherum; er bittet um die Erlaubnis;, den Geßler in Constanz, wo er sich hänsig aufhalte, gegen einen ReversHeransverlangen zu dürfen. Das «vird ihm bewilligt. Absch. 758, I«. — 62. (1610). Der Landvogt bringtvor, zwischen den Kesselring zu Weinfelden und andern Personen sei ein schwerer Jnjurienproceß entstanden,in welchem dann ein Urtheil ergangen sei, das aber leztere nach Baden appelliren wollen, was ihnen indcßgeinäß der Landesordnung abgeschlagen worden sei. Seine Bitte, ihnen in den Orten kein Gehör zu geben,wird M rekgrenäum genommen. UM. i. — 63. (1610). Zürich klagt wegen verschiedenen ««»gewöhnlichenArresten, die über zürcherische Unterthancn verhängt «verde», sowie denn jüngst Einen« von Gnndetschwyl auffreier Landstraße ohne vorherige Anforderung der Schuld Roß «nid Wagen vcrarrestirt und vergantet wordensei, was, «venu man in der Grafschaft Kyburg Gegenrecht üben würde, viele Widerwärtigkeiten, Unruhen undKosten zur Folge hätte; das sollte abgeschafft und es bei den alten Bräuchen belassen werden, gemäß welche»jeder seine Schuldner an ihrem Wohnort mit dem Recht zu suchen hat. UM, K, — 64. (1610). Vor den