Thurgau.
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und jene, welche die Geldstrafe nicht bezahlen können, dieselbe im Gefängniß absizen zu lassen. Absch. 676. g.. —49. (1608). Bezüglich des Kostenstreits zwischen Weinnndbrod nnd Thomas Widmer wird gütlich erkennt,Weinundbrod soll dem Widmer 400 Gulden sammt Zins in drei Terminen bezahlen nnd ihm eine vom Land-vogt besiegelte Verschreibung über diese Snmme beförderlich zustellen. Beide Parteien nehmen diesen Spruchan. Ibid. lt. — 50. (1600). Junker Konrad Vintler von Platsch bringt vor, es sei nach Absterben seinesVetters, des Junker Hans von Schellenberg, ein Lehen zu Dießenhofen, welches dem Landvogt zu verleihenzustehe, der Erbfolge nach an Frau Clara von Randegg gefallen, nun aber prätendire der bischöfliche con-stanzische Amtmann zu Dießcnhofen, Johann Jakob Steiger, daß dieses Lehen als ein der Obrigkeit heimgc-fallenes Mannlehe» verliehe» werden solle, wofür er auch in einigen Orten Stimmen ausgebracht habe; ansden Lehenbriefe» und andern Gewahrsamen aber könne Schellenbcrg beweisen, daß es kein Mannlchen, sondernein gemeines Lehen sei; obschou derselbe nun keine directen Leibeserben habe, so wünsche er doch, daß dasLehen seinen natürlichen Erben nicht entzogen werde; dcßhalb habe er seinen Amtmann zu Dießcnhofen, HansJakob Joner, mit den Bewcistitcln in die Orte geschikt nnd die Suspension der dem Steiger gegebenenStimmen ausgewirkt; man möge nun die vorgelegten Documente prüfen und darnach entscheiden. Nach Er-dauerung der alten Lehenbriefe, Abschiede und anderer Documente wird gefunden, daß dieses Lehen kein Mann-lehen, sondern ein gemeines Lehen sei, das sowohl ans Weibs- als Mannspersonen fallen kann, immerhinaber soll die gewöhnliche Lehenspflicht erstattet werden. (Actum, 14. Juli). Absch. 697. U. *) — 51. (1609).Statthalter Frey macht Anzug wegen des Sohns des Karrcrs von Weinfelden. Weil aber die andern vierOrte ihre Stimmen schon gegeben haben, läßt man es dabei verbleiben. Absch. 702. o. — 52. (1609). Leon-hard Rüd von Jllhard wird wegen seines ungebührlichen Verhaltens bei verschiedenen Ehehändeln bestrast.(S. Absch. 709. «.). — 53. (1609). Zu Verhütung der langwierigen und kostbilligen NcchtShändel im Thurgauerlassen die regierenden Orte ein bezügliches Mandat. (S. Ibid. m.). — 54. (1609). Zürich führt Beschwerde,daß die Malcficantcn, welche ans Zureden der Kapuziner auf der Nichtstättc sich zur katholischen Religionbekennen begnadiget, die nicht Abfallenden aber hingerichtet werden, u. dgl. m. (S. Ibid. n.). — 55. (1610).Lucern begehrt, daß Lienhard Moritz von Lipperswhl, der bei Zürich eine neue Stimme wider die zu Badenergangene Erkanntniß ausgebracht hat, abgewiesen und leztere bestätiget werde. Absch. 721. e. — 56. (1610).Bezüglich des Streithandels zwischen Junker Sebastian Ehinger von Triboltingen und Leonhard Moritz läßtman es bei dem jüngsten badischen Abschied verbleiben und beauftragt den Landvogt, dem Ehinger zu Bezah-lung nnd zu Vergütung der Kosten nach billiger Taxation zu verhelfe». Absch. 724. I. — 57. (1610). Ansbevorstehenden Tag zu Baden sollen die V katholischen Orte ihre Gesandten mit Vollmachten über das „läster-lich" Schreiben Zürichs in Betreff des Ehehandels zwischen Lienhard Moritz nnd (Sebastian) Ehinger ab-fertigen. Absch. 728. «. — 58. (1610). Der Gesandte von Nri macht Anzug, daß die SchellenbergischenErben nicht nachgewiesen haben, daß das Lehen zu Dießenhofcn nicht ein Mannlehen sei, daher man diesenNachweis nochmals fordern oder das Lehen der Landvogtei Thurgau einverleiben soll. Weil aber die übrigen
*) Das Exemplar im Archiv zu Aarau gibt mit Wcglassung der Erziihlung des Sachverhalts diesen Artikel in folgenderauszilglichen Fassung : Da man gesunden hat, daß das Lehen, welches Hans von Schellenbcrg zu Nandcgg bei Dießenhoscn besessen hatte, einKunkel-, nicht ein Mannlehe» ist, wird es vermöge der von der Mehrheit ergangenen Stimmen seiner Schwerer und Schwestcr-kindcrn verliehen. Nri, das einen genauer» Untersuch des Sachverhalts begehrt, stimmt nicht dazu, sondern nimmt die Sache inoen Abschied.