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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thnrgau.

Absch. 504. f. 40. (1603). Die V katholischen Orte ersuchen Schaffhansen, seinen Burger Dietrich Jntikoferdazu anzuhalten, daß er dem Urtheil, welches der Landvogt zu Franenfeld in Betreff des Streites zwischenJntikofer und dem Hofmeister zu Paradies erlassen hat, Folge leiste. Absch. 514. I». 41. (1605). Be-züglich eines Anstandes zwischen dem Bischof von Constanz und Wilhelm von Bernhausen wegen einer beimAuffall des Vogts zu Gottlicben verwirkten Ansprache wird beschlossen: Weil der Handel sich an einem Ortezugetragen hat, wo der Bischof nur die nieder» Gerichte besizt, n»d dieser Fall seiner Wichtigkeit wegen nichtdem Gerichtsherrn, sondern der hohen Obrigkeit zu entscheiden zusteht, so soll er dem Landvogt zur Beurthei-lnng überwiesen werden. Absch. 567. g. 42. (1605). Hector von Veroldingen und Marx von Ulm be-schweren sich in ihrem und der übrigen Gerichtshcrrcn Namen gegen die von den Weinfeldern prätendirteFreiheit eines fünfzehnjährigen Zugrechts, indem nicht billig sei, daß die von Weinfelden mitten unter ihneneine solche Particularfreiheit besizen. Die Weinfelder dagegen legen die Urkunden auf, durch welche ihnendieses Zngrccht bewilligt worden ist, und hoffen dabei geschirmt zu werden. Weil man sich nun nicht fürbefugt hält, diese Urkunden aufzuheben, aber eine Erläuterung für nbthig erachtet, ob dieses fünfzehnjährigeZugrecht auch ans die im Thnrgau Niedergelassenen sich erstreke oder nur ans die außerhalb des ThnrgansWohnenden und Fremden, so wird die Sache in den Abschied genommen; inzwischen sollen die von Weinfeldcnbis zu der nächsten Tagsazung dieses Zngrccht nicht ausüben dürfen. UM. 0. 43. (1605). Ans daSGesuch der Gläubiger des Niklans von Galt wird verordnet, der Landvogt soll die in diesem Handel erlaufenenKosten (in Bezug auf Capital und Zinsen bleibt es bei dem leztjährigen Spruch) nach Verhältniß Vertheile»,jedoch Jemanden vom Hofgericht des Bischofs von Constanz dazu beiziehen; bei dieser Vertheilnng soll esd5nn ohne weitere Appellation sein Verbleiben haben. UM. M. 44. (1605). Hector von Beroldingenund Marx von Ulm zu Grießcnberg wünschen zu wissen, ob man Vollmacht habe, eine Erläuterung über dasfünfzehnjährige Zngrccht zu Weinfelden zu geben, wie auf lezter Jahrrechnnng in den Abschied genommenworden sei. Wegen Dringlichkeit anderer Geschäfte aber wird diese Sache auf nächste Tagsazung verschoben.Absch. 577. e. 45. (1606). Über das, was der Landvvgt in Betreff derer von Weinfelden (des Zugrechtswegen) vorgebracht hat, solt jedes Ort seine Gesandten auf nächste Tagsazung zu Baden instrniren. Absch.585. e. 40. (1607). Eine Beschwerde der Domstift Constanz, daß sie noch zu keinen, Urtheil über denstreitigen Kleinzehnten zu Alterswylen habe gelangen kbnnen, wird zur Jnstruirung ans nächste Tagsazungjedem Ort abschriftlich mitgetheilt. Absch. 625. 8. 4?. (1608). Hans Kuhn, Oberpflegcr und Abgesandterder Domstift Constanz, berichtet den V katholischen Orten, daß zwischen der Stift und den Kirchgenosscn zuAlterswylen ein Anstand des kleinen Zehntens halber obwalte, und bittet um Schirm. Antwort: Man habedie Sache in den -Abschied genommen und werde sie in allen Treuen an die Obern bringen, welche der Stiftbesonders zngethan seien. Absch. 652. k. 48. (1608). Der Landvogt und seine Beisizer, Schultheiß undRath und Abgeordnete des Landgerichts bringen klagend vor: Ungeachtet Hector von Beroldingen und Land>ammann Joachim Joner, genannt Nüppli, welche s. Z. in ihrem Namen in die Orte abgeordnet worden seien,die Zustimmung ausgebracht haben, daß Niemand mehr ohne Wissen und Willen des Landvogts und ohneAnzeige an die Gegenpartei in das eine oder andere Ort reiten oder gehen dürfe, so finden sie doch mit Be-dauern, daß Etliche dieser Verordnung zuwider handeln und dabei in Zürich viel Beistand finde»; deßwegenbitten sie um Schuz bei den ausgebrachten Abschieden. Weil aber die Gesandten darüber nicht instrnirt sind,nehmen sie das Gesuch in den Abschied; daneben heißen sie den Landvogt, der Verordnung gemäß fürznfahren