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bezeichnen; auch darf lein Wirth, der die Unierthanen also an sich zieht, im Landgericht sizen; gegen jeneTröler, welche die Leute zum Processiren aufweisen, soll der Landvogt eine Verordnung erlassen. Eine Rekla-mation des Schultheiß Engel gegen diesen Beschluß wird in den Abschied genommen. Absch. 283. M. — 29.(1595). Der Landvogt macht die Anzeige, daß Vogt Kesselring von Wcinfelden umgebracht worden sei, unddaß Hauptbetheiligte der Geßler und ein Zimmermann seien, von denen leztcrer gegenwärtig in Uri sich auf-halte; er begehrt Weisung über sein Verhalten, da die Kundschaften besonders ans den Zimmermann lauten.Diese werden nun Uri in den Abschied gegeben, damit es den Zimmermann in VerHaft seze; was es an ihmfindet, soll es dem Landvogt mittheilcn, damit er die Andern anch festnehmen und bestrafen kann. UM. es. —39. (1596). Das Gesuch des Schultheiß Engel, ihn nicht ans dem Landgericht zu stoßen, weil das ihm undseinen Kindern an der Ehre nachtheilig werden könnte und weil ja noch sechs Andere im Landgericht sizen,die auch wirthen, wird in den Abschied genommen. Absch. 307. 5. — 31. (1597). Da Einige im Thurgauglauben, daß sie Urtheilc des Landgerichts über malefizische Sachen auf die Tagsaznng nach Baden appellirenkönnen, so werden der Landvogt und der Landschreiber beauftragt, darüber ans nächste Tagsaznng zu Badenzu berichten. Absch. 340. Ii. -- 32. (1598). Ans den Bericht, daß im Thnrgan einige Wucherer armen LeutenGeld Vorstreken unter dem falschen Schein, als ob sie Vieh dafür genommen haben, und dann nach Ablaufdes Jahres einen unverhältnißmäßigen Ueberzins nehmen, wird der Landvogt beauftragt, Erkundigungen dar-über einzuziehen und die Schuldigen nach Verdienen zu strafen und die Bußen den Eidgenossen zu verrechnen;sollten einige Gerichtsherren Ansprüche ans diese Bnßen zu haben glauben, so soll er sie auf nächste Jahrrcch-»ung nach Baden weisen. Absch. 348. Ic. — 33. (1598). Zu Vermeidung der Trölereien und Unregelmäßig-keiten bei dem Landgericht wird verordnet, der jeweilige Landvogt soll, wenn immer möglich, dem Landgerichtbeiwohnen und dafür sorgen, daß nichts Unregelmäßiges vorkomme, auch soll er Vollmacht haben, belehrendeinzuschreiten; immerhin aber soll der Landamuiann nach altem Herkommen den Stab führen und sein Amtverrichten. Absch. 355. a. — 34. (1599). Zu Verminderung der Processe in der Landgrafschaft wird ansRatification hin beschlossen, daß nur Streitigkeiten, welche den Werth von wenigstens 40 Gld. haben, ap-pellirt werden dürfen. Hierüber soll sich jedes Ort ans nächster Tagsaznng erklären. Absch. 381. a. — 35.(1601). Ein Forderungsstreit zwischen Macarius Keller und Christof Feer wird in den Abschied genommen.(S. Absch. 433. m.). — 39. (1602). Abgeordnete des AbtS von St. Gallen stellen das Begehre» um Ver-gütung der Kosten, welche mit der der Hexerei verdächtigen Elsa Sprenger von Rickenbach aufgelaufen seien,indem die Sprenger laut Vertrag dem Landvogt habe ausgeliefert werden müssen. Wird M rakerenclum ge-nommen. Absch. 464. n. — 37. (1602). Der Hofmeister des Klosters St. Katharinathal bittet im Name»der Gemeinde Weinfelden um Aufhebung des in Folge eines Processcs mit ihrem Vogt beiden Parteien auf-erlegten Friedens und um Erläuterung eines Artikels in diesem Brief betreffs des Zugrechts auf verkaufteGüter. Der Landvogt und der Landschreiber werden beauftragt, beiden Parteien die Sache zu erläutern unddann nach Baden darüber zu berichten. UM. 1c. — 38. (1602). Die Verantwortung des Hans Bachmann,der wegen nnchristlichen Reden, und jene des Pancraz Wepfer, der wegen Bcschüznng des Bachmann angeklagtist, wird nicht angenommen. Der Handel fällt in den Abschied, limi. I. — 39. (1603). Eine Beschwerdeder Gerichtsherren und anderer Landsaßen um Weinfelden herum, daß die von Weinfelden ein fünfzehnjährigesZngrecht gegen sie wie gegen Fremde prätendiren, was wider die Landesordnnng sei, gemäß welcher Nachbarndas Zngrecht gegen einander nur 1 Jahr 6 Wochen und 3 Tage haben, wird in den Abschied genommen.
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