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achtnndzwanzig Jahre mit einander im Ehebruch gelebt haben, wird auf nächste Tagsazung zu Baden gewiesen,wohin die Gesandten bezügliche Vollmachten mitbringen sollen. (Urtheil des geistlichen Gerichts zu Constanzvom 7. Mai und Urfehdebriefe der Beklagten aus den Jahren 1581, 1584 und 1590, s. Allgem. Absch. IM.199 —210). Absch. 140. i>. — 28. (1591). Landammann Tschndi eröffnet vor den drei Orten Zürich, Lncernund Schwyz, daß die von Wyl ihre Angehörigen, die nicht bei ihnen wohnen, vom Erbrecht ansschließen, waswider alles Recht sei; zugleich verantwortet er Glarns gegen eine Äußerung des Oberst Neding von Schwyzin Betreff eines solchen Falles. Wird in-den Abschied genommen. Absch. 178. <:. — 24. (1593). 1. DerLandvogt macht Anzug, daß in der Landgrafschaft verschiedene Streitigkeiten in Betreff des Erbrechts waltenund daß es daher dringendes Bedürfniß sei, über einige Artikel Erläuterungen zu geben; 2. schlägt er vor,daß von Aussteuern, die außer die Grafschaft gehen, der Abzug auch bezogen werde; 3. wünscht er Weisung,wie er sich zu verhalten habe, da viele Bauern die Kernenzinsc von den Gotteshäusern, Spitälern, Spendenund Pfründen ablösen wollen; 4. berichtet er, daß viele Leute an ihrem Rechte verkürzt werden, indem sie ansArmut bei Processen die geforderte Caution nicht leisten können. Beschluß: Der Landvogt soll mit seinenAmtleuten eine Verbesserung des Erbrechts entwerfen und diesen Entwurf ans nächste Tagsazung nach Badenbringen; wenn Aussteuern außer die Grafschaft gehen, soll er Acht haben, wo sie hinkomme», und wenn dannan diesen Orten von solchen Dingen ein Abzug bezogen wird, soll er ihn auch beziehen, wenn nicht, sich diesesbescheinigen lassen; betreffs der Gülten soll es bei der Verordnung von 1584 sein Verbleiben haben, gemäßwelcher Geldgülten nur mit Geld und nicht mit Kernen verzinset und erst nach zehn Jahren anfgckündetwerden dürfen; Gülten der Gotteshäuser, Spitäler, Spenden und Pfründen, und Bodenzinse dagegen sollen jährlichwie von Alters her verzinset werden; der Landvogt hat die Befngniß, bei Processen zu Gunsten solcher sichzu verwenden, die ihrer Gegenpartei keine Tröstung zu leisten im Stande sind. Absch. 235. 1. — 25. (1593).Junker Michael von Schwarzach ab dem Thurberg »nd Ulrich Schönholzer von Wylen werden wegen Zinsen-überforderung bestraft; lezterer soll auch die ihm vom Landvogt Feer auferlegte Strafe bezahlen; findet derLandvogt, daß derselbe noch in andern Dingen Wucher getrieben hat, so soll er ihn auch dafür bestrafen. Ikici. g.— 2l». (1594). Auf die Beschwerde des alt-Landvogts Beßlcr und des Landschreibcrs, daß Viele sich heraus-nehmen, rechtsgültige Urtheile auf eidgenössische Tagsaznngen zu appellircn, entgegen den hierüber erlassenenBeschlüssen und zum Nachtheil der armen Unterthanen, und ans deren Gesuch, solche Trölereien abzuschaffenund den gemeinen Mann bei seinen erlangten Rechten zu schüze», wird beschlossen : Wenn in Zukunft Jemandüber ausgemachte Händel wiederum das Recht begehren würde, so soll man ihn abweisen und nach Verdienenbestrafen, ausgenommen, wenn er über den Stand der Sache eine Bescheinigung vom Landvogt beibringt; dieLandvögte aber dürfen Niemanden solche Bescheinigungen ausstellen, außer wenn sich klar ergibt, daß den Betreffenden Unrecht geschehen ist, in diesem Falle soll ihnen zum Recht verholfen werden. Absch. 202. n. —27. (U594). Schwyz soll nach Lncern berichten, was es über Schultheiß Engel zu Fraucnfeld in Erfahrungbringt. Absch. 270. k. — 28. (1595). Da einige Wirthe, Landrichter und Fürsprecher in der Landgrafschaftdie Leute an sich ziehen, weßwegen viele Sachen verschwiegen bleiben; da auch gemeldet wird, daß SebastianEngel nicht nur Schultheiß zu Franenfeld, sondern auch Wirth, Landrichter und Fürsprecher zugleich sei undaus dem Geld der armen Leute reich werde, und daß einige Tröler daselbst den Leuten in ihren RechtsHändeln beistehen, sie aufweisen und die Processe verschleppen, wird beschlossen: Ein Schultheiß von Francilfelddarf nicht zugleich Landrichter sein, daher soll der Landvogt einen andern an Engels Stelle als Landrichter