Thnrgatt.
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soll. Absch. 19. 1. — 1Z. (1587). Gabriel Ruck von Tannegg hat niit seinen Lehenlenten, Hans Gsell undMithaften, einen Streithandel. Nun beschwert er sich, daß er zu keinem Austrag gelangen könne, und bittetum Rath und Hülfe. Daher wird dem Landvogt aufgetragen, den Bogt zu Arbon zu citiren, die Parteienzu verhören und den Handel zu berichtigen; Hans Gsell und Mithaflen sollen für die schuldige Summe bisMartini Bürgschaft leisten. Absch. 37. Ic. — 14. (1583). Die Gesandten von Zürich und Glarus wollendem Urtheil zwischen den.Anwälten der Stift Bischofszell und der Gemeinde Berg nicht zustimmen und nehmendie Sache in de» Abschied. Daneven wird ihnen der zu Zürich im Jahr 153t) erlassene Brief abschriftlichZugestellt. Absch. 101. mm. — 15. (158!)). Josna Möttcli von Bischofszell, der wegen Beschimpfung derEidgenossen von Schwyz einen öffentlichen Widerruf hatte thun müssen und bis ans weitere Gnade für ehr-»nd wehrlos erklärt und zu den Kosten verfällt worden war, bittet um Verwendung bei Schwyz, damit dieihm unerschwinglichen Kosten etwas gemildert werden, und um Begnadigung von der Ehr- und Wehrlosigkeit.Die Gesandten von Schwyz haben darauf zu antworten keine Vollmacht, wollen aber in allen Treuen an ihreHerren und Ober» bringen, was man ihnen in den Abschied gebe. Ibid. pp. — 10. (1589). Der Abschiedvon Baden in Betreff des Jakob Gcßler ans dem Thurgan, wonach er seine Gegenpartei, den Häbcrli, vonOrt zu Ort citiren und das streitige Gut bis zu Austrag des Rechts bei einer dritten Person hinterlegtbleiben soll, wird bestätigt. Absch. 108. <1. — 17. (1589). Ans nächsten Tag zu Baden sollen die GesandtenVollmachten mitbringe», wie man sich in Betreff der unruhigen Thurgauer Bauern, über welche der Vogt vonArbon Klage führt, verhalten wolle. Absch. 123. Ic. — 18. (1589). Zürich schreibt nnterm 1. Deccmber andie V katholischen Orte: Gemäß Beschlüssen dürfe Niemand ans den gemeinen Vogteien in einem oder demandern Ort eine Klage vorbringen hinter dem Rüken seiner Gegenpartei und des Landvogts, bei einer Bußevon 20 Gl.; diese Verordnung werde namentlich im Thurgan nicht gehalten, den» jüngst habe Jakob Geßlervon Weinfelden in Lncern die schriftliche Bewilligung erlangt, seinen langwierigen Handel mit Hans Häberliwieder auf nächsten eidgenössischen Tag zu bringen, vbschon darüber bereits rechtskräftige Sprüche und Verträgeergangen seien; Zürich bitte nun, diese Beschlüsse handhaben zu helfen, den Häberli bei seinen erlangten Rechtenzn schüzcn und den Gcßler abzuweisen. Absch. 124. v. — Ii). (1590). Dem Jakob Geßler will man aufdem Tag zu Baden behülflich sein; unterdessen mag er zn Lindau und anderswo Kundschaften aufnehmen.Absch. 120. g, — 20. (1590). In dem Strcithandel zwischen Jakob Geßler und Hans Häbcrli wird erkannt:1. Die eingegangenen Verträge sollen in Kraft verbleiben und daher dem Geßler die zugesprochenen 80 Fl.verabfolgt werden; 2. für alle übrige» Ansprachen soll Häberli dem Geßler 00 Fl. bezahlen, im Übrigen sollenbeide Parteien bei ihren gegenwärtig im Besiz habenden Gütern verbleiben; 3. die während dieses Processesvorgekommenen ehrvcrlezendcn Reden sollen gegenseitig aufgehoben sein; 4. wer diesem Spruch nicht nachkommenund neuerdings mit Klagen auftreten würde, soll bestraft werde». Die vom Landvogt dem Geßler auferlegteStrafe wird diesem in Gnaden erlasse». Heimzubringen. Absch. 128. t. — 21. (1590). Weil Jakob Gcßlerungeziemende Rede» wider die Reputation Zürichs ausgestoßen hat, wird er nun von den zürcherischen Ge-sandten vor den Rathsbotcn der übrigen sechs Orte in's Recht gefaßt. Nach Anhörung beider Parteien wirdgesprochen, Jakob Geßler soll öffentlich erkläre», daß das, was er gegen Zürich geredet haben möchte, dieseman seiner Ehre keinen Eintrag thun solle; er habe daran ganz »»gütlich gethan und wisse von Zürich nurLiebes und Gutes und daß es ein ehrliches Ort der Eidgenossenschaft sei. 1Iü<l. u. — 22. (1590). DerProceß wegen Hans Eigenmann, genannt Le», von Thiirliwangen »nd Elisabeth Hopflin von Einsiedeln, welche