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Thurgan.
abtretende Landvogt Gallati stellt Rechnung über die Einnahmen von den hohen Gerichten; jedes Ort bleibtihm wegen der Theuerung und der großen Unkosten mit den malefizischen Personen 4V Gld> schuldig. Absch.63. na. — 3. (1590). Abschaffung der feierlichen Gastmähler an den Festtagen; Festsezung der Emotnmenteder Landrichter, Landgerichtsknechte und Amtleute; Abschaffung des Mahles beim Malefizgericht, n. A. m.(S. Absch. 138. <IcI.). — 4. (1592). Wolf Walther Werli von Greifenberg stellt das Ansuchen, man möchtenach deni Absterben des gegenwärtigen Landammans in der Landgrafschaft Thnrgau dieses Amt ihm oderseinem Bruder, gemäß des ihrem Vater erthcilten Beschlusses, übertragen. — Heimbringen. Absch. 210. Ii. —5. (1598). Da zu Emmishofen, wo die hohen und nieder» Gerichte den Eidgenossen zustehen, kein Vogt oderLandgerichtsknecht wohnt, um die Fälle und Bußen zu leiden, wird dem Landvogt aufgetragen, einen Vogtnach Emmishofen zu sezen. Absch. 355. ll. — l». (1602). Dem Landvogt wird vorgehalten, daß er oft vonstrafbaren Personen vor Eröffnung des flrtheils Geschenke für sich oder seine Frau verlange, daß er den Par-teien verschiedene Bescheide ertheile und sie dadurch in doppelte Kosten bringe, und daß er die Anstände zuWengi unter einander gerichtet habe. Er verantwortet sich darüber. Absch. 460. — 7. (1610). Auftragan den Landschreiber, jedem Ort vidimirte Copien der in der Kanzlei befindlichen Gewahrsamen mitzutheilcn.(S. Absch. 721. b.). — 8. (1610). Die Zürcher Gesandtschaft macht folgenden Anzug: Mit Bedauern müsseman täglich erfahren, wie übel die Sachen im Thnrgan stehen, wie die armen Unterthancn z» Grunde gerichtetwerden und wie wenig Genuß die regierenden Orte daraus ziehen; die Schuld davon liege an den Amtleuten,die Alles nach ihrem Nuzen und Gefallen regieren und die guten Absichten des Landvogts zu durchkreuzenwissen; sie beantrage demnach, daß wie in den ennetbijgischen Vogteien dem Landvogt gestattet werde, denLandammann und Landweibel nach seinem Belieben zn erkiesen, und daß der Landschreiber auf eine bestimmteAnzahl Jahre ernannt werde; man habe in den Orten auch Leute, die dergleichen Dienste gut versehen könnten,und es sei ungereimt, daß Amtleute, die unsere Untcrthanen sind, die Andern regieren; sie halte dafür, daßdurch dieses Mittel dem betrübten Zustand der Landgrafschaft abgeholfen würde, und bitte, diesen Antrag inden Abschied zu nehmen. Absch. 722. m. — 3. (1610). In diesem Antrage Zürichs erbliken die katholischenOrte den geheimen Zwck, die katholischen Amtleute zu beseitigen und die katholische Religion zu unterdrüken.Man will daher Zürich antworten, man finde dermalen nicht rathsam, eine Änderung vorzunehmen. (S. Absch.724. e.). — >0. (1612). Hans Wirz, Sohn des Landvogts Sebastian Wirz, wird zum Landschreiber erwähltund in Huldigung genommen. Die Gesandten von Schwhz, welche ohne daherige Instruction sind, stimmennicht dazu. Absch. 792. n>.
2. Justizsachen, Judicatur, Competenzanstiinde.
(Man sehe auch Kirchliches und Glaubenssachen.)
Art. 11. (1587). Auf den Bericht des Landvogts, daß einige Gotteshäuser, Edle und Privatpersonen denUnterthanen Korn um den höchsten Jahrespreis ausleihen, die ausstehenden Zinsen zum Capital schlagen unddann Gülten errichten, was Wider die Landesordnnng sei, wird ihm aufgetragen, die Fchlbaren zn strafen;auch soll er dafür sorgen, daß die Unterthanen jährlich die Grundzinse entrichten. Absch. 8. Ii. — 12. (1587).Da häufig vorkommt, daß Jcmand auf seine Güter mehr borgt, als sie Werth sind, auf welche Weise Vielein Schaden kommen, so wird auf Genehmigung hin beschlossen, daß, wenn Jemand auf seine Güter für 100 fl.über deren Werth Verschreibungen errichtet, er vom Landvogt eingezogen und vor Landgericht gestellt werden