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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Deutsche gemeine Vogteie» im Allgemeinein

Uuterthanen beider Confessionen iiber Benuzung der Kirchen w. sollen die Gesandten ans nächste katholischeConferenz instruirt werden. (S. Absch. 681. v.).

II. (^otteÄhiiltsev (Klöster).

Art. 138. (1688). Der leztjährige Beschluß, daß die Landvögte die Verwalter der Gotteshäuser ermahnensollen, ihre Rechnungen ans die Ankunft der eidgenössischen Gesandten bereit zn halten, wird bestätiget. Aufden 6. März sollen Zürich und Uri ihre Gesandten in die Gotteshäuser abordnen, um im Namen der Eid-genossen die Rechnungen abzunehmen. Absch. 46. i. - 133. (1688). Dem Nuntius, der im Auftrag des Papsteseinige Geistliche und Gotteshäuser in Bezug auf deren geistliches und klösterliches Leben Visitiren will, werdendie nöthigen Schreiben ausgestellt. Absch. 66. g. 143. (1688). Die beiden Gesandten, welche mit der Rech,nungsabnahme in den Gotteshäusern im Thnrgau n. s. w. beauftragt worden waren, erstatten ihren Bericht.(S. Absch. 63. v.). 141. (1688). Der Nuntius bittet die V katholischen Orte, in Betreff der Reformationder Klöster in den gemeinen Vogteien das Möglichste zu thuü und besonders den lutherischen Prediger ans derKlosterkirche zu Münsterlingen zu entfernen. Absch. 72. g. 142. (1689). Der Antrag Nri's, man möchte,da in einigen Gotteshäusern in den gemeinen Vogteien viel verschwendet werde, deren Hanshalt etwas ein-schränken pnd ihnen anbefehlen, Vorräthe an Geld und Korn anzulegen, damit man im Nothfall etwas habe,wird ml restwemlum genommen. Absch. 106. I. 143. (1689). Die Orte sollen sich entschließe», was manin Betreff der Vorräthe und der Verwaltung der Klöster bei den übrigen regierenden Orten vorbringen wolle.Absch. 107. k. 144. (1603). Reformation der Bernhardiner Klöster durch die Äbte von Salmanswil undWettingen. (S. Absch. 493. 1>. n. 494. o. ^.). 146. (1603). Antrag, die Klöster mit einer jährlichenSteuer zu belegen. (S. Absch. 494. k.). 14t». (1604). Die Orte sollen sich ans nächste Tagsazung ent-schließen, wie man für Vollziehung des früher zn Baden gefaßten Beschlusses sorgen wolle, daß die Äbte inden gemeinen Vogteien keine fremden Amtleute, Schaffner und Schreiber und keine nichtkatholischen Dienstbotenhalten, und daß auch die weltlichen Herren nur Angehörige oder Unterthanen der Eidgenossen als Amtleuteanstellen dürfen. Absch. 641. 147. (1611). Da die Prälaten in den gemeinen Vogteien allenthalbenMühlen, Höfe, Güter und was sonst etwa feil ist an sich ziehen und kaufen, auch unbescheiden sind, wennJemand Kinder in ein Kloster thun will, und damit man in Nöthen des Vaterlandes ihrer Vorräthe versichertsein kann, so finden die V katholischen Orte für nöthig, hierin Ordnung zu schassen und nehmen es all iu-«trucmclilm. Absch. 771. u. 148. (1612). Ans künftigem Tag zn Baden wollen die V katholischen Ortemit den Visitatoren und Prälaten Rüksprache halten in Betreff der Anfuahme von Frauen aus den katholischenOrten, Moderation des Tischgelds und der Aussteuern, Hinterlegung einer Contribntion für Kriegsfälle,Feuersbrünste und andere Nöthen, und über das Verbot der Erwerbung liegender Güter. (S. Absch. 797. oo.n. clci.). 143. (1613). In den Angelegenheiten der Klöster sollen die Gesandten nach Baden beim Legatennochmals um die Bewilligung von Rom der Hinterlage halber anhalten, wegen der Taxe und der Aussteuerder Angehörigen der katholischen Orte sich berathen, darauf dringen, daß man keine fremden Amtleute mehrdulde, auch soll den Frauen in Dießenhofen insinnirt werden, nicht bloß fremde Personen, sondern auch solcheaus den katholischen Orten aufzunehmen. Absch. 828. Ii. 163. (1613). Verordnung über die Aussteuerund das Erbrecht derer, die in Klöster eintreten. (S. Absch. 831. /.). 161. (1613). Es wird beschlossen,der Prälat von Wettingen soll wie bisher jährlich Rechnung geben; gleiches sollen auch alle andern Frauen-