Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeine».
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und Mannsklöster in den gemeinen Vogteien ans der Jahrrechnnng zu Baden thun. Ibi<>. na. — 152. (1614).Verhandlung der fiinf katholischen Orte über Klosterangelegenheiten: 1. Aufnahme einheimischer Söhne undTöchter in die Klöster, 2. Klosterrechnungen, 3. Beistenern der Klöster für vorkommende Nöthen des Vater-lands. (S. Absch. 850. u.). — 153. (1614). Weil man sich bisher mit den Vorstehern der Gotteshäuserüber das zeitliche Gut und die Aussteuern nicht vereinbaren hat können und daher manche Personen ihr gutesVorhaben nicht ausführen konnten, wird auf künftige» Quasimodo (6. April) ein Tag nach Einsiedeln angesezt,wohin alle Prälaten in den gemeinen Vogteien citirt werden sollen. Absch. 853. e. — 154. (1614). InSachen der Visitation der Klöster und Gotteshänsex, worüber bereits eine Conferenz der katholischen Orte mitden Abgeordneten der Gotteshäuser in das Kloster Einsiedeln angesezt ist, soll mit dem Prälaten von Murinochmals verhandelt werde», wie sich die Sache am besten ausführen lasse. Auf nächstem Tag soll sie wiederzur Verhandlung kommen. Absch. 858. I. — 155. (1614). Da auf die bewußte Werbung an die Gotteshäuser»och keine Resolution erfolgt, sondern die Sache auf die nächste Zusammenkunft der Prälaten verschoben wordenist, so will man deren Bescheid abwarten. Absch. 864. — 151». (1615). Über die Beschwerden einigerGotteshäuser, besonders Wettingens, gegen die Verpflichtung zu jährlicher Rechnungsstellung, sollen die Gesandtender VII katholischen Orte nach Baden instrnirt werden. Absch. 891. r. — 157. (1615). Die Mehrheit derGesandten ist zwar instrnirt, von allen in den gemeinen Vogteien gelegenen Gotteshäusern Rechnung abzu-nehmen. Da diese nun aber authentische Briefe vorlegen lassen, vermöge welcher sie zur Nechnnngsablegungnur dann angehalten werden können, wenn sie durch unordentlichen Haushalt Anlaß dazu geben, nun aberdießfällige Klagen nicht vorliegen, so werden diese Briefe wiederum confirinirt, jedoch wird den Obrigkeitenoffene Hcxnd vorbehalten und den Klöstern als jährliches Schirmgeld auferlegt: Wettingen „bey dem Alten";Muri 42'/z Kronen, jedem Gesandten 2, jedem Diener '/, Krone; Rheinau, Krenzlingen und Pfäfers ebensoviel;Paradis 6 Kronen „in Gemein"; ebenso Fcldbach, Münsterlingcn und Dänikon; St. Katharinathal 34 Kronen,jedem Gesandten 1 Ducaten, jedem Diener '/z Krone; ebenso Illingen; Fischingen 10 Krone»; PropsteiKlingnan 15 Kronen; Stift Znrzach 10 Kronen. Der Landvogt, Landschreiber und Untervogt erhalten sovielwie ein Gesandter, sind dafür aber verpflichtet, dieses Schirmgeld jährlich einzuziehen und den Gesandtenabzuliefern. Absch. 893. <><l. — 158. (1615). Einsprache des Nuntius und der Prälaten gegen die denKlöstern auferlegte Taxe. (S. Absch. 907. ß.). — 153. (1616). Beschwerde des Nuntius über Eingriffe indie geistliche Jurisdiction. (S. Absch. 914. n. ''.). — 130. (1616). Der Nnntius hat wegen des den Gottes-häusern in den gemeinen Vogteien auferlegten jährlichen Schirmgeldes an Lucern geschrieben, als ob man dazunicht befugt sei und die geistliche Strafe verdient hätte. Wird in den Abschied genommen, damit die Herreuund Obern beim Nuntius sich entschuldige» können. Ilml. n. — 131. (1616). Da einige Gotteshäuser dasSchirmgeld erlegt haben, andere nicht, alle aber vermeinen, davon befreit zu sein, so wird den Amtleutenbefohlen, dasselbe jezt und in Zukunft einzuziehen; jene, die sich dessen weigern, soll man wieder zur Rcch-nnngsablage anhalten; die Frage, ob dieselbe hier zu Baden, oder in den Gotteshäuser» selbst durch zweiAnsgcschosscnc nach Beendignng der Jahrrechnnng statthaben solle, wird in de» Abschied genommen. Luccrnstimmt nicht dazu und will den Gotteshäuser» sowohl die Rechnung als das Schirmgeld erlassen, jedenfallssie weder zn dem einen noch andern nöthigen. Absch. 926. 1c. - - 132. (1617). Folgende vier Anträge vonGlarns werden ml iimtrnamlnm in de» Abschied genommen: I. alle Gotteshäuser in den gemeinen Vogteiensollen entweder jährlich Rechnung geben oder das auferlegte Schirmgeld bezahlen; 2. gemäß früherer Übung