Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen,
9. Fremder Kriegsdienst.
Art. 112. (1588). Wegen des Reislanfens in franzosische Dienste wird den Landvögten abermals Auftragertheilt. (S. Absch. 54. k.). — 113, (1588). Der lezte Beschluß, in de» gemeinen Vogteien das Reislaufennach Franlreich zu verbieten, bis der König der Vcreinung nachkommt und die noch ausstehenden Zahlungengeleistet haben wird, wird bestätigt, (S. Absch. 70. n.).— 114. (158!)). Gleiches Bcrbot, (S. Absch. 90. n.).—115. (1590). Weisung an alle Landvögtc, ans daS dem König von Ravarra durch Bünden zuziehende Kriegs-Volt wohl Acht z» haben und über alle Vorfälle jcweilcn zu berichten. Absch, 157. o. — 110. (15!14). Ansnächster Tagsazung zu Baden will man sich über ein gemeinsames Verhalte» gegen das Wegziehen der Unter--thanen in den gemeinen Vogteien in fremder Fürsten Dienste berathen. (S. Absch. 255. st). — 117. (1599).Verbot, Dienste in Frankreich zu nehmen. (S. Absch. 991. n.). — 118, (1993). Erneuerung des Verbotsgegen das Ncislanfe». (S. Absch. 489. n.). — 119. (It!t)4). Anzug der evangelischen Orte wegen des Durch-Passes, den die katholischen Orte dem spanischen Kricgsvolk bewilligt haben. (S. Absch. 540. st.). — 120.(>905). Die Mandate gegen die Winkelanfbrüche (in fremde Dienste) sollen in den Vogteien neuerdings bekanntgemacht werden. (S. Absch. 594. <;.). — 121—120. (1910—1917). Verhandlungen wegen des Durchpasses frem-den Kriegsvolkes durch die gem. Vogteien. (S. Absch. 742. st; 852. st; 853. st; 899. y; 887. k; 957. i; 999. n..).
11). Kirchliche und konfessionelle Angelegenheiten, Geistliche.
Art. 127. (1588). Wegen der lutherischen Prediger in den gemeinen Vogteien, die sich politische undreligiöse Umtriebe erlauben, soll auf nächsten Tag zu Baden instruirt werden. (S. Absch. 59. i.). — 128.(1588). Erneuerung des Beschlusses wegen der lutherischen Prediger. (S. Absch. 92. c.). — 120. (1588).Bezüglich der Priester und Prädicanten in den gemeinen Vogteien wird eine Verordnung erlassen und denLandvögten zur Vollziehung mitgethcilt, nach welcher jenen jede Einmischung in weltliche und politische Dingestreng untersagt ist. (S. Absch. 93. i.). — 130. (1588). Weisung an die Landvögtc, den Frieden zwischenden Evangelischen und den Katholischen aufrecht zu erhalten und das Aufwiegeln durch die Prediger nicht z»dulden. (S. Absch. 98. st.). — 131. (1589). Da dem Vernehmen nach die Prediger in den gemeinen Vogteiengegen die V katholischen Orte schimpfe» »nd das Volk gegen sie aufreizen, so wird an Zürich und die Land-schreiber darüber geschrieben. Absch. 99. st — 132. (1589). Da Glarns einen lutherischen Vogt in die Frei-ämter verordnet hat, die Prediger in der Grafschaft Baden gegen die Katholiken sich ungeziemend benehmen,und Zürich in den gemeine» Vogteien den Predigern den Eid abnimmt, u. s. w., so sollen die Boten ans denTag zu Baden darüber instruirt werden. UM, p;. — 133. (1589). Verbot gegen Schcltnngen und Schmäh-schriften. (S. Absch. 101. x.). — 134. (1592). Da überall in den gemeinen Vogteien bei der Priesterschaftein ärgerliches Leben überhand nimmt, so muß man ans Maßregeln denke», wie dieser Sittcnlosigkeit, namentlichdem Concnbinat, gewehrt werden kann. Absch. 201. <1. 135. (1900). Ans nächster Tagsazung zu Badenwollen die V katholischen Orte an die Landschreiber in den gemeinen Vogteien die Weisung erlassen, auf solcheLeute zu achten, die vom katholischen Glauben abfalle», damit sie gemäß Landfrieden bestraft werden. Absch.419. !. — 130. (1900). Da in de» gemeinen Herrschaften, namentlich im Thurgan, in Bezug auf die Religionzu wenig Aufsicht gehalten wird, so daß viele Katholiken vom Glanben abfallen, entgegen dem Landfrieden, sowill man bei Gelegenheit den Landschreibern im Thurgan und Rheinthal, Baden und Sargans die angemessenenWeisungen ertheilen. Absch. 420. I, — 137. (1909). Wegen der immerwährende» Streitigkeiten zwischen de»
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