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Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinein
4. NiederlassnnlMvcse».
Art. 00. (1000). Wenn in Znknnft ein Ausländer, der nicht zuvor in der Eidgenossenschaft wohnhaftgewesen ist, in den gemeinen Vogteien sich niederlassen will, so soll er die Eidgenossen als die rechte Obrigkeitdarnm angehen, den Einsiz erwerben und dafiir eine angemessene Abgabe entrichten. Absch. 593. m.
5. Polizeisachen.
Art. 07. (1580). Bestrafung der herumziehenden falschen Spieler. (S. Absch. 85. <>.). — 08. (1500).Weisung an die Landvögte in Betreff der Bettler. (S. Absch. 108. <w.). — 00. (1500). Den Landvögtenwerden Maßregeln gegen die zu hohen Wirthstaxen anbefohlen. Absch. 140. h. — 100. (1501). Weisung andie Landvögte über ihr Verfahre» gegen die Armen und Arbeitsunfähigen, gegen die Bettler und Landstreicher.(S. Absch. 108. v.). — 100". (1011). Anordnung einer allgemeinen Landjägi auf die Landstreicher. (S.Absch. 770. ä.). — 101. (1012). Maßregeln gegen das Sammeln von Brand- und andern Stenern. (S.Absch. 814. x.).
0. Zolle, Geleitslmchsen.
Art. 102. (1604). Der Antrag, in allen Herrschaften die Zölle und Geleite auf öffentlicher Steigerung,und zwar gegen angemessene Bürgschaft, an den Meistbietenden zu verleihen, wie dieses bereits in den ennet-birgischen Herrschaften geschieht, wird zur Bestätigung in den Abschied genommen. Absch. 533. g. — 10!i.(1604). Der erneuerte Vorschlag, die Geleitc zu Baden, Mellingen und Brcmgarten gegen genügende Bürgschaftauf einige Jahre zu verleihen, weil ihr bisheriger Ertrag kaum die Kosten dekt, wird in den Abschied ge-nommen. Idicl. v. — 104. (1014). Über den Antrag, die Geleitsbüchsen auf einige Jabre um eine gewisseSumme zu verleihen, solle» die Gesandten anf künftige Jahrrechnnng Instructionen mitbringen. Absch. 800.><I<1.
7. Berliot des Fiirkaufs.
Art. 105. (1587). Mittheilnng der Verordnung gegen den Fürkauf. (S. Absch. 30. o.). — 100. (1588).Die Verordnung über den Fürkauf, die Capital- und Kornzinse soll auch den Landvögten mitgetheilt werden,damit sie sich darnach richten. Ferner wird anf Einfrage des Landvogts in den Freiämtern festgesezt, daß nurbaares Geld, und zwar nicht höher als zu 5 vom 100 ausgeliehen werden dürfe, auch wird bezüglich derKäufe Einiges angeordnet. (S. Absch. 40. o.). — 107. (>501). Weisung an die Landvögte, zu Verhütung vonWucher und Fürkanf angemessene Marktordnungen zu erlassen. (S. Absch. 187. I,.). — 108. (1502). GleicheWeisung in Betreff der drohenden Lebensmitteltheurnng. (S. Absch. 218. n.). — 100. (1502). Mandat be-treffend den Kornkanf, den Fürkanf und das Aufkaufen von Vieh, Käse, Butter n. s. w. (S. Absch. 220. >».). —110. (1500). Zürich soll ersucht werden, in der regierenden Orte Namen allen Anf- und Fürkanf des Getreidesbei schwerer Strafe zu verbieten. (S. Absch. 313. n.°).
8. Ohmgcld.
Art. III. (1007). Dem dringenden Gesuche der Untcrthanen in den deutschen Vogteien um Aufhebungdes neulich angeordneten Umgelds wird entsprochen, jedoch unter Vorbehalt der obrigkeitliche» Gewalt undRechte der regierenden Orte. Schwyz nimmt es in den Abschied. Absch. 025. g.