Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.
von solche» Urtheile» in die Orte, welche durch die Gesandten in Baden ausgesprochen worden sind. (S.Absch. 659. n.). — 89. (1909). Ebenso; wenn gegen solche Urtheile etwas Erhebliches gefunden würde, mögendie Kläger wieder vor die Gesandten in Baden treten. (S. Absch. 697. g.). — 99. (1612. Weil der böseMißbrauch anfgekommen ist, daß man die von den Landvögten ergangenen Urtheile nicht vor die Gesandtenin Baden, sondern „stracks" in die Orte ziehen will, welche Neuerung Manchen in große Unkosten bringenwürde, so sollen die Gesandten ihre Obern erinnern, dergleichen Parteien abzuweisen. Absch. 792. i. — 91.(1913). Man nimmt in den Abschied, daß es bei den zn Baden erlassenen Aussprüchen stets sein Verbleibenhaben und Niemand, wer er auch sei, über ein zu Baden erlangtes Urtheil Audienz gegeben werden solle.Absch. 831. I.
!t. Leibeigenschaft »nd Fall.
Art. 92. (1596). Propst und Capitel zum großen Münster in Zürich lassen vorbringen, ihre Stift besizenicht allein in der Landgrafschaft Thurgan, sondern auch in den übrigen gemeinen Herrschaften viele leibeigeneLeute, Regler genannt, welche sie bisher gemäß eines Beschlusses zu Baden ohne irgend einen Eintrag „ge-fahlet" habe; »nn aber prätendiren die Landvögte, von diesen Reglern und leibeigenen Leuten ebenso gut, wiedie Stift, den Fall zn beziehen; man möchte sie daher bei ihrem Recht schüzen und die Landvögte abweisen.Für die Landgrasschaft Thnrgau antwortet alt-Landvo'gt Biicler, daß kraft des thurgauischen Landbnchs alleEinzüglinge, auch wenn sie andern Herren leibeigen seien, schuldig seien, dem Landvogt zn Händen der regie-renden Orte den Fall zu geben; wollte man für die Regler eine Ausnahme machen, so möchten dann leichtauch andere Prälaten und Gotteshäuser in den gemeinen Vogteic» diese Freiheit beanspruchen, wodurch dieregierenden Orte um ihr bestes Einkommen gebracht würden. Es wird nn» erkannt, die Herren zum großenMünster in Zürich sollen bei ihren Briefen und Siegeln verbleiben; und weil sie seit bereits ncnnzchn Jahre»ihre leibeigenen Leute allein gefallet haben »nd in dieser Zeit den regierenden Orten der Fall von ihnen nichtentrichtet worden ist, so läßt man es dabei beruhen; in Zukunft aber sollen die Landvögte nicht nur im Thnr-gau, sondern auch in den übrigen gemeinen Vogteien von den leibeigenen Leuten, ebenso gut wie deren Leib-herren, den Fall zu beziehen das Recht haben. Absch. 307. ii. — 93. (1598). Ein Anzug, daß es gut wäre,wenn die eigenen Leute der Gotteshäuser, Edel» und Gerichtsherrc» sich von ihrer Leibeigenschaft loskauften,damit die Unterthanen desto freier würden und nur die Eidgenossen, als hohe Obrigkeit, den Fall von ihnenzu beziehen das Recht hätte», wird in den Abschied genommen. Absch. 355. 8. — 9-1. (1604). Da seit einige»Jahren hinsichtlich des Bezugs des Falls von leibeigenen Personen der Gotteshäuser und anderer Herren inde» gemeinen Vogteien sich Anstände erhoben haben, so soll jede Obrigkeit dafür sorgen, daß ihre leibeigenenUnterthanen sich von ihren geistlichen oder weltlichen Herren loskaufen; die Leibeigenen sollen den Fall alleinihren Leibherren, die den regierenden Orte» Angehörenden hingegen nur diesen zn geben verpflichtet sein; solche,welche in der Eidgenossen Herrschaften ziehen, ohne sich vorher von ihren Herren losgekauft zn haben, sollenden Fall sowohl den regierenden Orten als auch ihren Leibherren zu geben schuldig sein. -- Wird zur Be-stätigung in den Abschied genommen. Absch. 533. <1. — 95. (16Y7). De» Landvögtcn soll die Weisung crtheittwerden, einen Versuch zu machen, ob jene, welche Andern mit Leibeigenschaft angehörcn, sich loskaufen lönncn,weil das Leibcigensein in der Eidgenossenschaft, die durch die Gnade Gottes ein freier Stand ist, sich sehrübel ausnimmt. Absch. 625. ß.