Deutsche gemeine Bogteien im Allgemeine»,
sollen, nutz zwar ans Sonntag nach Johanni, wird erneuert. (S. Absch. 567. n.). — 78, (1611). Bezüglichdes Zeitpunkts der Jahrrechnnngen wird verordnet: Am Sonntag nach Johann Baptist sollen die Gesandtender VIII alten und an: folgenden Tag die der andern Orte in Baden eintreffen; vorerst komme» die Geschäfte,welche vor die XIII Orte gehören, dann jene der acht nnd znlezt die der sieben Orte in Behandlung; bisalle Unterthancn abgefertigt sind, sollen die betreffenden Orte beisammen bleiben. (S. Absch. 776. Ii.).
2. Nechts- und Gcrichtssachcn.
(S. auch allgemeine Verwaltungssachen.)
Art. 70. (1588). Es kommt häufig vor, daß die Unterthanen in den gemeinen Bogteien beim Wein undauch sonst Käufe abschließe», am andern Morgen aber den Kauf bereuen und wieder aufhebe». Nun präten-diren die Prälaten und Gotteshäuser, daß ihnen der Ehrschaz auch von dergleichen Käufen gebühre. DerAntrag, hierüber eine Verordnung aufzustellen, theils damit der gemeine Mann nicht wegen eines unüberlegtenHandels zu Schaden komme, theils auch damit den Gotteshäusern das, was ihnen gemäß ihrer Rechtsame beiVerkäufen ihrer Lehengüter gebührt, zukomme, wird in den Abschied genommen. Absch. 63. z'. — 80. (1589).Bezüglich des von den Gotteshäusern auch bei rükgängig gemachten Käufen oder Täuschen von Gütern ange-sprochenen Ehrschazes wird erkannt: Wenn hinfür beim Wein Käufe geschehen und wieder rükgängig gemachtwerden, so soll der Landvogt die Betreffende» bestrafen, aber kein Ehrschaz davon entrichtet werden; wennEiner ein Gnt kauft oder eintauscht und ihm der Kanf oder Tausch gezogen wird, soll er de» Ehrschaz nichtschuldig sein, vielmehr soll der ihn bezahlen, welcher den Zug gethan nnd vor dem Rechten gefertiget hat;wären aber die Käufe vor dem ordentlichen Rechten „icht gefertiget worden, so sollen die Prälaten und Gottes-häuser davon keinen Ehrschaz fordern, sondern es soll solches vor dem Rechten geschehe», damit die Güternicht von den Lehenhöfen veräußert werden. Das soll jeder Gesandte an seine Obern bringen, damit ihmnachgelebt wird. Absch. 101. im. — 81. (1590). Da vielfach gegen die Beschlüsse gefehlt wird, gemäß welchenNiemand aus den Bogteien ohne vorherige Ratification an die Gegenpartei seine Klage in den Orten vor-bringen darf, so wird das Verbot, unter Androhung von Gefängniß nnd Geldstrafe, erneuert nnd jedem Ge-sandten zur Nachachtnng in den Abschied gegeben. Absch. 138. — 82. (1594). Beschluß in Betreff desAppellirens rechtsgültiger Urtheile. (Vgl. Thurgan Art. 26). Absch. 262. — 88. (1598). Bon Bußen,die gemäß Sazung für Frevel auferlegt werden, sollen die Landvögte nichts nachlassen dürfen, damit die Eid-genossen bei ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten verbleiben. Absch. 355. — 84. (1606). Beschwerden,daß in den gemeinen deutschen Bogteien bei Errichtung von Gülten die Leistungen noch fortbestehen, werdenin den Abschied genommen, damit die Orte dafür sorgen, daß diese Leistungen abgeschafft werden. Absch. 593. I».— 85». (1606). Ilm den in den gemeinen Bogteien eingerissenen Mtßbränchen, daß Beschädigungen und Ver-wundungen durch Krazen, Bartansranfen, Gefäßstoßen, Schlagen mit Gläsern, Kanten und Steine» .nur alsgemeine Frevel bestraft werden wollen, vorzubeugen, wird verordnet: Krazen soll mit 10 Pfund, Bart-ansranfen mit >0 Pfund, Schlagen mit Gläsern, Steinen n. dgl. mit 20 Gulden gebiißt werden. Absch. 593. i. —80. (1606). Die leztjährige Verordnung, daß in den gemeinen Bogteien die Leistung nicht mehr in die Gültengestellt werden solle, indem damit gar zu unnatürlich große Kosten aufgetrieben werden, wird bestätiget. Absch.593. I. — 87. (1607). Gleiche Bestätigung; die schon bestehenden Gültbriefe aber, welche von der Leistungsprechen, läßt man in Kraft verbleiben. Absch. 625. s. — 88. (1608). Verordnung gegen das Weiterziehen