Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.
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Absch. 138. <Ic1.). — 63. (1591). Weil die Landvogteien immer weniger ertrage», so daß man bald »och zu-lege» muß, was übrigens schon seit einigen Jahren geschehen ist, so wird verordnet, die Landvögte sollen dieBußen ohne Nachlaß einziehen und verrechnen und jene abweisen, welche um Nachlaß einkommen. Wird zumVerhalt in den Abschied genommen. Absch. 178. dl>. — 64. (1534). Da die Rechnungen einiger Landvögte soschlechte Resultate zeigen, daß zn besorgen ist, es werden mit der Zeit die gemeinen Herrschaften den Ortennichts mehr ertrage», so wird ans Ratification hin beschlossen, die Landvögtc sollen bei ihrer Eidespflicht alleFälle, Frevel und Bußen durch den Landschrcibcr genau verzeichne» lassen und nichts ohne dessen Mitwisseneinnehmen; bei der Rechnungsablage soll dann der Landschreiber bei seinem Eide erklären, ob alle Einnahmenin die Rechnung aufgenommen worden seien. Dieser Beschluß wird allen Landvögtcn zur Kenntniß gebracht.Absch. 262. mr. — 65. (15)95). Weil schon oft Ltlage geführt worden ist, daß die Landvögte in den gemeinenVogteien eben schlecht Rechnung geben und dasjenige, was sie den Eidgenossen verrechnen sollte», sich aneignen,so wird ans höhere Genehmigung hin beschlossen, es soll künftighin jeder Landvvgt seiner Obrigkeit für dasEinkommen seiner Pogtei Bürgschaft leiste». Absch. 283. v. — 66. (1596). Ein gleicher Beschluß wird n,äl 'ükorvntlni» genommen. Absch. 307. ». — 67. (1597). In Bezug ans die Bürgschaft, welche die Landvögtczu Sicherstcllnng der Orte zn leisten haben, wird beschlossen, es soll in Znknnft jedes Ort nur solche Land-vögte ans die gemeinen Vogteien ernennen, die nöthigenfallS einen Schade» zn ersczen im Stande wären,indem man sonst den Ersaz von derjenigen Obrigkeit fordern würde, welche de» Landvogt erwählt hat. Absch.334. 1>. — 68. (1603). Da das jährliche Einkommen der Orte aus den Vogteien wegen der Gerichtskoste»der Landvögte und der Geschenke an die Amtleute n. A. m. gering ist, hält man für nöthig, Maßregeln da-gegen z» treffen. Daher soll ans nächste Tagsazung z» Baden darüber instrnirt werden. Absch. 503. I>. —63. (1612). Weil sich ergibt, daß die Landvögtc zn Zeiten zwar große Einnahmen in Rechnung bringen, da-neben aber so viele Ausgaben, daß wenig mehr übrig bleibt, so sollen auf nächster Tagsazung Einige ans-geschossen werden, »m die Rechnungen zn prüfen und z» untersuchen, ob ans den Ausgaben Ersparnisse gemachtwerden können. Absch. 803. r. — 70. (1615). In Znknnft soll den Landvögtcn im lezte» und andern Jahrihrer Regierung von jedem in die Rechnung gebrachte» 100 je 12 verehrt werden. Absch. 893. u.
4. Jahrrcchuuugc», Zeitpunkt deren Abhaltung.
Art. 71. (1587). Wegen der Feiertage und des Ausrittes des neuen Landvogts ans Lncern sollen dieGesandten dießmal erst ans Sonntag nach Johannis ans die Jahrrechnung nach Baden komme». (S. Absch.17. v.). 73. (1587). In Zukunft sollen die Jahrrechnnngcn zn Baden am Sonntag nach Johann Baptistbeginnen. (S. Absch. 19. >v.). — 73. (1590). Gleicher Beschluß; fällt aber der St. JohanneStag auf einenSonntag, wie es dieses Jahr geschehen ist, so soll die Jahrrechnung am darauf folgenden Sonntag beginnen.(S. Absch. 138. x.). — 74. (1600). Beschluß über den Beginn der JahrrcchnnngStagsaznng zu Baden undüber die Zeit des Eintreffens der Gesandten. (S. Absch. 425. d.). — 75. (1603). Der frühere Beschluß,wonach die Gesandten der VIII alten Orte stets ans Sonntag nach Johanni, jene der ander» fünf Orte aberacht Tage später sich zn Bade» einfinden sollen, wird bestätiget. (S. Absch. 504. o.). — 76. (1604). DieGesandten aller XIII Orte solle» stets ans Sonntag nach Johann Baptist z» der Jahrrcchnnng zn Bade»sich einfinden; zuerst sollen dann die gemcincidgenössischen Geschäfte nnd erst nachher die Vogteigcschäfte vor-genommen werden. (S. Absch. 533. r.). — 77. (1605). Die frühere Verordnung, nach welcher die Gesandtender Orte, die Rechnungen abzunehmen haben, acht oder zehn Tage vor den andern sich zn Baden einfinden