Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeine».
Miet und Gaben anzunehmen, sondern Jedermann sein billig Recht ergehen zu lassen, wird in den Abschiedgenommen. (S. Absch. 307. e.). — 40. (1597). Da man vernommen hat, daß jene, welche dieses Jahr inZug Ämter erlangt haben, den betreffenden Eid nicht geleistet haben, so wird Zug ermahnt, darüber nachzu-forschen, damit den zu Baden gefaßten Beschlüssen nachgelebt werde. Absch. 332. d. — 41. (1597). Den Gesandtennach Bade» soll Weisung ertheilt werden, wie sie sich in Betreff des Schwörens, weder Miet noch Gabe»annehmen zu wollen, zn verhalten haben, indem stets geklagt wird, daß solches wohl auf den ennetbirgischenTagsaznngen, nicht aber zu Baden gehalten werde. Absch. 332.1. — 42. (1598). Glarns wird aufgefordert, stattder jüngst erwählten Landvögte, welche ihre Erwählung durch Bestechungen erlangt haben, andere zn ernennen.(S. Absch. 348. p.). — 4!!. (1598). Verhandlung wegen der von Glarns ernannten Landvögte. (S. Absch.353. bb.). — 44. (1598). Bestätigung der Verordnung gegen Umtriebe und Bestechungen; Glarns soll dreiandere Landvögtc erwählen. (S. Absch. 355. 0.). — 45. (1598). Glarns erneuert sein Gesuch, die von ihmerwählten Landvögte anfreiten zn lassen. (S. Absch. 358. Ii.). — 40. (1598). Ein gleiches Gesuch wird vonden V katholischen Orten abgewiesen. (S. Absch. 359. n..). — 47. (1598). Den von Glarns erwählten Land-vögten wird der Aufritt gestattet und zugleich die Verordnung gegen Umtriebe neuerdings bestätigt. (S. Absch.364. In). — 48. (1600). Zug wird ermahnt, die Verordnung wider Wahlnmtriebe für Ämter und Vogteienaufrecht zn erhalten. (S. Absch. 398. f.). — 40. (1605). Da abermals Umtriebe und Bestechungen bei Wahlenvon Gesandten und Landvögten vorkommen, sollen den Gesandten nach Baden Instructionen mitgegeben werden,wie diesem Mißbrauch zn begegnen sein möchte. Absch. 564. 1. 50. (1606). Bestätigung der Verordnung,daß die Landvögte vor ihrer Huldigung sich ausweisen sollen, ihr Amt auf rechtmäßige Weise erlangt zn haben.(S. Absch. 593. n.). — 51. (1611). Ein erneuerter Anzug gegen das Practiciren und Trölen, um zn Ämternin den gemeinen Vogteien zu gelangen, wird nä Ilmtruvnclum genommen. (S. Absch. 776. e.). — 52. (1612).Die Verordnung gegen das Practiciren und Trölen für Landvogteien und andere Ämter wird erneuert. (S.Absch. 803. Ii.). — 51!. (1613). Da namentlich zu Glarns das Practiciren für Erlangung von Landvogteienwieder aufgekommen ist, soll den Gesandten nach Baden bezüglicher Befehl ertheilt werden. (S. Absch. 828. v.). —54. (1613). Verordnung gegen Umtriebe und Bestechung für Erlangung von Ämtern und Landvogteien. (S.Absch. 831. b.). — 55. (1614). Erneuerung der Verordnung wider das Practiciren für Erlangung von Land-vogteien. (S. Absch. 858. 1.). — 50. (1614). Die von Glarns erwählten Landvögte will man nicht aufreitenlassen. (S. Absch. 864. ^.). — 57. (1614). Bestätigung der Verordnung wider das Practiciren um Gesandt-schaften. (S. Absch. 866. Ii.). — 58. (1614). Die Glarner Landvögte nach Sargans, Nheinthal und Thnrgauwerden nunmehr angenommen, nachdem sie sich ausgewiesen haben, der Ordnung gemäß ihre Stellen erlangtzu haben. (S. Absch. 866. I.). — 50. (1617). Ernenerung der Verordnung von 1613 wider das Practicirenund Trölen um Ämter und Landvogteien. Die Landvögte sollen, bevor sie zu ihrer Amtsverwaltung zugelassenwerden, auf diese Verordnung schwören. (S. Absch. 957. <i.).
0. Erträgnis; der Vogteien, Rechnungswesen.
Art. 00. (1587). Weisung an die Landvögte betreffend den durch Verabfolgnng von Geschenken vermindertenErtrag der Bußen. (S. Absch. 19. 7.). — 01. (1590). Auf den Antrag LnccrnS wird beschlossen, die Land-vögte sollen alle Jahre die eingezogenen Bußen verrechnen, die noch ausstehenden aber in einem eigenen Rodelverzeichnen und diesen vorlegen. Absch. 138. nn. — 02. (1590). Da in den gemeinen Vogteien die Unkostenso groß sind, daß sie die Einkünfte meistens übersteigen, so werden darauf bezügliche Artikel entworfen. (S.