Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1315
Einzelbild herunterladen
 

Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeinen.

an die einzelnen Orte sich wende» wollen, an das Ort, woher sie, die Landvögte, sind, zu weisen pflegen,während sie zuerst an Ziirich, als das erste Ort, gewiesen werde» sollten, wird von der Mehrheit erkennt,solche streitige Unterthanen solle» zuerst an Ziirich gewiesen werden. Absch. 831. vv. 22. (1614). In Zu-kunft soll weder wälschen noch andern streitigen Parteien in den Orten Audienz gegeben, vielmehr sollen sieimmediate auf die Iahrrechnnngen gewiesen werden. Absch. 853. <1. 23. (1614). Es wird abermals ver-abschiedet, daß die Landvögtc nicht früher, als ihre AmtSverwaltnng angeht, in den Vogteien haushäblich sichniederlassen dürfen und daß sie nach Ablauf derselben sogleich abziehen sollen. Uri soll den Landvogt vonBeroldingcn heiminahnen. Absch. 866. v. 24. (1614). Weil häufig ans den gemeinen Vogteien dicß-und jenseits des Gebirges streitige Parteien in die Orte lanfen, um OrtSstimmcn, die nicht selten einanderwidersprechen und wodurch das Ansehen der Obrigkeit stark compromittirt wird, auszuwirken, so soll von denObrigkeiten solchen keine Audienz mehr gegeben, vielmehr sollen sie auf die betreffende Jahrrechnnng gewiesenwerden. Absch. 866. o. 25. (1614). Die Gesandten des OrtS, wo der Landvogt her ist, sollen bei dessenAnnahmspräsentation abtreten. (S. Absch. 866. II.). 2K. (1615). Da bei den Ausritten der LandvögteWiederuni große Mißbränche vorkommen, wodurch nicht nur den Gotteshäusern, sondern auch den Obrigkeitengroße Unkosten verursacht werden, so soll auf der nächsten Confereuz der katholischen Orte über deren Abschaffungberatheu werden, es sei durch Festsezung der Anzahl der Aufreitenden oder dadurch, daß dem Laudvogt, bevorer aufreitet, der gewöhnliche Eid gegeben wird. Absch. 890. e. 27. (1615). Es wird abermals vereinbart,daß fortan auf de» Iahrrechunngen oder sonst auf Tagen das RechnnngSgeld, Geleitsbüchscn, Audienzgeld undandere unter den Ehreugesaudten zu vcrtheilendcn Gelder mir auf die Personen der Gesandten, nicht aber aufdie Orte, abgethcilt werden sollen, also daß, wen» nur Ein Gesandter von einem Ort anwesend ist, diesemnur Ein Theil von genannten Gefällen zukomme. Absch. 893. 2.

6. Practicircn, Miet und Gaben.

Art. 28. (1587). Uri wird ermahnt, an der jüngst zu Baden aufgestellten Verordnung über Abstellungdes Trölwerks in Vogteien, bei Ämtern und Ritten festzuhalten. Absch. 2. o. 29. (1588). Erncnernng derVerordnung gegen Bestechung und Umtriebe für Erwerbung von Laudvogteien und Ämtern. (S. Absch 63. <!.).39. (1588). Bestätigung der Verordnung gegen Miet und Gaben, sammt Znsaz. (S. Absch. 70. 0.). 31.(1589). Es wird Anzug gemacht betreffend die in Uri und Zug wieder vorkommenden Umtriebe und Gastereienbei Ernennung von Gesandten und Besezung von Vogteien. (S. Absch. 95. j.). 32. (1590). Erneuerung derVerordnung gegen das Practicircn um Landvogteien. (S. Absch. 128. g.) 33. (1590). Ebenso. (S. Absch.138. v.). 34. (1590). Die Beschlüsse gegen Umtriebe und Bestechungen für Wahlen sollen strenge gehand-habt werden. Absch. 156. Ic. 35. (1591). Die nenerwähltcn Landvögte sollen stets Bescheinigungen vorweisen,daß sie ihre Ernennung weder durch Umtriebe erlangt, noch durch Miet und Gaben erkauft haben; dieseScheine sollen in der Kanzlei zn Baden aufbewahrt werden. Absch. 178. r. 39. (1591). Gleicher Beschluß.(S. Absch. 187. Ic.). 37. (1592). Die beiden leztcs Jahr von Uri in die Vogteien Thurgan und Sarganserwählten Landvögte legen Bescheinigung vor, daß sie ihre Ernennung nicht durch Bestechung erlangt habe».Sie werden in Huldigung genommen. Daneben wird die bezügliche Verordnung erneuert und beschlossen, essoll in Zukunft nicht mehr gestattet sein, einen Landvogt zum zweiten Mal zu erwählen. (S. Absch. 210. 0.) --38. (1594). Verhandlungen wegen des Trölens und PracticirenS. (S. Absch. 257. n.) 39. (1596). DerAntrag, daß auch die Gesandten auf den Iahrrechnnngen zn Baden einen Eid schwören sollen, von Niemanden