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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Deutsche gemeine Vogteien im Allgemeine»>

das Nöthige mündlich verrichten, weil man die Erfahrung gemacht hat, daß solches nicht geheim bleibt. Absch.598. l>. 10. (1907). Ans den Anzug Uri's, daß Zürich in den gemeinen Vogteien mit Einseznng von Prä-dicanten, Abordnung von Botschafte» und Schreiben hinterrüks der andern Orte viele Gewalt sich anmaße,wird der Antrag, auf einer allgemeinen Tagleistnng die zürcherischen Gesandten darüber zur Rede zu stellen,in den Abschied genommen. Absch. 944. e. 11. (1908). Da Zürich in den gemeinen Vogteien ungebührlicheEingriffe in Religions- und andere Sachen sich erlaubt, worüber nicht nur die mitregierenden Orte, sondernauch die Prälaten und Gotteshäuser dieser Vogteien sich zu beschweren haben, und da bei diesem Anlasse die

V katholischen Orte sich erinnern, daß Zürich auf den Vortrag der Gesandten, welche man vor drei Jahrenwegen ähnlichen Sachen und wegen des Ave Maria und derReligionsbetittlnng" an dasselbe geschikt hatte,die Antwort noch schuldig geblieben ist, so wird für nothwendig befnnden, diese Beschwerden alle in ein Conceptzu fassen und jedem Ort mitzutheilen, damit jedes seine Gesandten auf künftige Tagsazung mit genügendenVollmachten abfertige. Auch mit Freiburg, Solothnrn, Appenzell und dem Abt von St. Gallen soll darüberberathschlagt werden. Absch. 952. Ii. IL. (1908). Verhandlung der katholischen Orte über ihr Verhaltengegenüber Zürich in Betreff der waltenden Anstände über verschiedene, die Religion und Regimentssachen be-rührenden Punkte. (S. Absch. 953. m). 111 (1909). Der Antrag, daß bei jeweiliger Huldigung eines neuenLandvogts auch dessen obere Amtleute ihre Eidespflichten erneuern sollten, wird m«1rncmcium genommen.Absch. 997. n. 14. (1910). Wird gutgeheißen, jedoch soll diese Huldigung und Eideserneucrung gelegentlichgeschehen, damit keine neuen Kosten entstehen. Absch. 742. i. 15. (1911). Schwyz, das eine Kehrordnungder gemeinen Landschreibereien auf gewisse Termine beantragen möchte, wird gebeten, diesen Antrag in Verük-sichtignng des Schadens, der für die katholische Religio» daraus erfolgen möchte, dießmal nicht zu stellen. Die

V katholischen Orte werden bei ihrer nächsten Zusammenkunft annehmbare Mittel deßhalb z» finden wissen.Absch. 795. Ii. 16. (1911). Bezüglich der beantragten Kehrordnung werden die nachtheilige» Consequenzenauseinander gesezt, welche für die katholischen Orte und den katholischen Glanben insbesondere daraus erwachsenwürden. Indessen wird doch nach Mittel» gesucht, wie Schwyz und Obwalden befriedigt werden könnten. Wasman zu Baden darüber verabreden wird, soll ganz geheim gehalten werden. Absch. 771. y. 17. (1911).Obschon einige Orte der beantragten Kehrordnung halber dafür halten, daß man der Religion wegen in dieserSache behutsam vorgehen müsse, fänden sie daneben doch fiir billig, wenn bei Besezung dieser Stellen ein Ortso gut als das andere bedacht würde; insbesondere möchte nicht mehr gestattet werden, daß Väter ihren Söhnensolche Ämter bei Lebzeiten übergeben, indem nurMärckhtwerckh vnd Krömery" daraus erfolge. Absch. 779. g.18. (1912). Jedes der V katholischen Orte soll seinen Gesandten nach Baden Vollmacht geben, an der Ver-ordnung festzuhalten, daß die Landvögte keine Sachen in die Orte, sondern nach altem Brauch nach Badenweisen sollen. Absch. 797. an. 10. (1912). Der Anzug Zürichs, es wolle der Mißbrauch einreißen, daßdie Landvögte schon vor dem Beginn ihrer Amtsverwaltnng in die Vogteien sich begeben und nicht abziehe»,nachdem ihre Nachfolger schon im Posseß sind, woraus Zerrüttung und Trennungen erfolgen, wird in denAbschied genommen, damit die Obrigkeiten dießfalls die nöthige Vorsehung thun. Absch. 803. n. L0. (1913).Im Name» der Obrigkeiten wird einstimmig erkennt, daß kein Landvogt vor der bestimmten Zeit in seineVogtei ziehen und da wohnen dürfe, und daß jeder nach Ablauf seiner Amtsjahre »»verweilt abziehen soll,damit einer dem andern keine Unordnungen veranlasse. Bern nimmt dieses in den Abschied, weil es vor denhohen Gewalt gehöre. Absch. 831. a. LI. 11913). Da die Landvögte seit einiger Zeit die Unterthanen, die