126keit oder Mißhandlung entdeckt, so müßte die unehelicheMutter — weil sie dadurch vor der Hand den Ver-dacht einer mit dem Kinde verübten strafbaren Hand-lung gegen sich hat — zuerst in bürgerlichen Verhaft,und bey sich verificirenden Verdachtsanzeigen oder son-stigen gegen die Verhaftete sich ergebenden Beweiß,in den für peinliche Verbrecher bestimmten Verwah-rungsort, hingebracht werden.§. 162.Ueberhaupt würde es rathsam seyn, wenn die Be-erdigung eines unehelichen Kindes den Pfarrern, Lei-chenträgern, kurz jedem unter Androhung scharfer Ahn-dung so lange untersagt würde, bis die Obrigkeit inGewißheit gesetzt worden wäre, daß das verblicheneuneheliche Kind nicht durch Gewalt oder schlechte Be-handlung sein Leben eingebüßet hätte, wonach erst dieObrigkeit in einem zu ertheilenden Schein, die Beerdi-gung zu erlauben hätte.§. 163.Sollte nun auch der Tod eines unehelichen Kindesden Eltern, Angehörigen, oder Hausgenossenen, nichtgleich bekannt werden, und eine unverehlichte Mutteres wagen, ihrem Kind heimlich irgendwo ein Plätzchenin der Erde anzuweisen, so dürfte eine solche Mutterdoch gar nicht darauf rechnen, daß ihre That verschwie-gen, und sie sohin straflos bleiben würde, denn gewißnur höchstens einige Täge würde es für die zur Anzeigedes
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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