125unehelichen Kindes, sobald sie solchen erführen, mitBemerkung des Namens der Mutter, und der Haus-nummer, unverzüglich anzuzeigen. Ungesäumt hättesich nun die Polizey oder Richter, mit Zuziehung einesActuars und eines Geschwornen, für diese Fälle auszu-ersehenden Arzten und Wundarzten, in das angezeigteHaus hinzubegeben, und so müßte beym mindestenVerdacht, daß der Tod sich nicht ganz natürlich zuge-tragen habe, nach zum Protocoll gegebenen Befund,der äußerlichen Theilen des Leichnams, die Oefnungvorgenommen, und der fernere Befund ebenmäßig pro-tocollirt werden.§. 161.Vorgedachte Anzeige des Todes eines unehelichenKindes, dürfte nie unterlassen werden, das Hinbege-ben der Polizey in das Sterbhaus, mit Zuziehung derbemerkten Individuen, würde aber in dem Fall alsüberflüßig unterbleiben können, wenn bey der gemach-ten Anzeige des Todes zugleich ein Zeugniß des Arztes,welcher das befragte Kind in der Kur gehabt, mit demInhalt versehen, beygebracht würde, daß das Kind we-der mit gewaltsamer Hand noch durch sonstige uner-laubte Behandlung sein Leben eingebüßt habe. Hättenaber die Sachkenner bey einer erfolgten Besichtigungan der äußeren, oder durch die Section an den innerenTheilen des Körpers, die mindeste Spuren einer demLeichnam des Kindes zugefügt wordenen Gewaltthätig-keit
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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125
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