120außerehelichen Schwangerschaft, die dem Anzeiger zuertheilende Belohnung zur Strafe solcher sorglosen,aus deren Vermögen herzunehmen seyn, im Fall es sichaber entdeckte, daß Vorgedachten die Beschwänge-rung kein Geheimniß gewesen, daß sie vielmehr ausunzeitiger Güte, oder gar um das Vorhaben einerheimlichen Geburt zu begünstigen, der Obrigkeit dieAnzeige zu verfügen unterlassen hatte, so würde außervorgedachter Strafe noch eine nach Ermessen der Um-stände zu bestimmende sonstige Ahndung eintretenmüssen.§. 155.Uebrigens bedarf es kaum einer Erinnerung, daßdie ausgesetzte Belohnung dem Anbringer erst dann ent-richtet werden müßte, wenn die geeignete Obrigkeit sichvon der Wahrheit der gemachten Anzeige sicher über-zeugt hätte, denn ergäbe es sich, daß die angezeigteaussereheliche Beschwängerung bey einer benanntenFrauensperson nicht vorhanden wäre, so würde, wenndie unwahre Anzeige auch blos aus Irrthum geschehenwäre, nicht nur keine Belohnung zu verreichen, son-dern es würde auch dem oder derjenigen, wodurch dieunrichtig befundene Anzeige geschehen, Behutsamkeitfür die Zukunft von Seiten der Obrigkeit einzuschärfen,und wenn so was gar wiederholt geschehen seyn sollte,ein derber Verweiß mit Bemerkung, daß von ihm oderihr keine fernere Anzeige mehr gemacht werden sollte,
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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