zu geben seyn. Entdeckte es sich aber, daß eine aus-sereheliche Schwangerschaftsanzeige boshafterweise ausVerläumdung geschehen wäre, so müßte einem solchenAnbringer oder Anbringerin statt einer Belohnung, mitRücksicht auf den Grad der vorhandenen Bosheit, eineangemessene Gefängniß= oder gar Zuchthausstrafe zuTheil werden.§. 156.Auf eine oder die andere Art könnte nun der Staatsicher darauf rechnen, von den sich ereignenden ausser-ehelichen Beschwängerungen, wenigstens in der Regelallzeit in Kenntniß gesetzt zu werden, und es folgt vonſelbſt, daß auf dieſe Art die Begehung eines Kinder-mordes auch nur bey einiger Wachsamkeit der Polizeyim hohen Grade erschweret seyn würde. Indessen isthiedurch die Gefahr wegen zu begehenden Kindermor-den noch nicht ganz gehoben, denn es ist nicht blosmöglich, sondern es läßt sich sogar als gewiß anneh-men, daß es noch hie und da an boshaften verschmitz-ten Dirnen nicht fehlen werde, welche ohnerachtet sichder Staat ihrer durch Verschaffung günstigerer Aussich-ten in den ehelosen Mutterstand bestens angenommen,und selbst bey dem Gedanken, daß ihre Schwanger-schaft kein Geheimniß mehr sey, in ihrer schwarzenSeele dennoch einen starken Trieb empfinden werden,sich ihrer Leibesfrucht zu entledigen,§. 157.
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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121
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