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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
Entstehung
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103unterlassen worden, welche den Todt eines neugebohr-nen Kindes zur nothwendigen Folge hatte, so verord-nen die Gesetze der Römer, daß eine solche Personin einen ledernen Sack eingenähet, und ihr zum Zei-chen der Abscheulichkeit ihrer That, ein Hund, einHahn, ein Affe und Schlange zu Gesellschaftern beyge-geben werde, und so soll sie ins Wasser geworfen,der Luft, Erde, Feuers und unmittelbarer Berührungdes Wassers beraubt, durch Erstickung ihren Tod fin-den; die dies beweisende Gesetze sindL. unica cod de his qui infant. v. liber. occid.L. 1 et L. 9 in princ de lege Pompejade Parricid.Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls des Fünf-ten Art. 131. setzt auf den Kindermord die Strafe desErtränkens; noch schärfer ist aber die Strafe, wenngedachtes Verbrechen an einem Orte überhand genom-men hat, eine solche Mutter soll alsdann zur größerenAbschreckung, entweder lebendig begraben und gepfäh-let, oder die Strafe des Ertränkens soll durch Rei-ßen mit glühenden Zangen, geschärfet werden.§. 135.Muß es nicht Schauder und Schrecken erregen,wenn man hört, oder vielleicht gar schon gesehen ha-ben sollte, daß die Rechte der Menschheit (welcheauch in der Person des größten Verbrechens nie ent-ehrt werden dürfen) so mit Füßen getreten werden,daß