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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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104daß dieß aber würklich durch die Strafen geschehe,welche die römische sowohl, als unsere altdeutsche Ge-setze, beym Kindermorde angewendet wissen wollen,wird jeder gestehen müssen, dem der Grundsatz nichtneu ist, daß es durchaus nicht zu rechtfertigen sey, ei-nen Verbrecher der Abschreckung wegen (als welche dochnie End= sondern nur Nebenzweck einer Strafe seyndarf) zu martyren.§. 136.Obgleich daher der sogenannte Gerichtsbrauch (in-dem dabey die Executivgewalt eines Richters zur ge-setzgebenden erhoben wird) an und für sich mit Grundgetadelt wird, so verdient er dennoch bey unseren nochwirklich bestehenden Criminalgesetzen, weil er durch-gängig gelindere, die Menschheit nicht entehrende Stra-fen eingeführt hat, auch bey Bestrafung des Kinder-mordes mit beyden Händen ergriffen zu werden. Die-sem Gerichtsbrauch haben wir es zu verdanken, daßbeym Kindermord die Strafe des Schwertes an dieStelle der gesetzlichen meistens grausamen Strafen,getreten sey; Hinrichtung mit dem Schwert macht alsoin unseren Tagen beym Kindermord die Regel aus,wenn nicht wegen eintretenden Milderungsgründen,statt der Todesstrafe jene des Zuchthauses, oder deröffentlichen Arbeiten auf längere oder kürzere Zeit sur-rogirt wird..§. 137.