101und sie auszugsweise von den Strafen, welche auf die-ses und jenes Verbrechen folgten, in einem populärenfaßlichen Styl in Kenntniß zu setzen. Ein solcher po-litischer Katechismus für das irdische Leben würde wohlso nöthig seyn, als ein religiöser für das zukünftige.§. 133.Geschähe dies bey der Jugend, und würden denerwachsenen vierteljährig nach geendigtem Gottesdienstdie bestehende Strafgesetze in einem Auszug vorgelesen,wessen pünktliche Befolgung auch bey den sogenanntenHerrn Gedingen nicht vergessen werden müßte, wür-de endlich den Kalendern, statt der Wetterprophezei-hungen und sonstiger Albernheiten, dieses Strafregistereingerückt, so würde nicht nur die Unwissenheit der ge-setzlich bestimmten Strafübel aus der Reihe der Mil-derungsgründen bey Verbrechen wegfallen, sondern diespecielle Kenntniß der auf ein Verbrechen folgendenStrafe, würde auch den Nebenzweck der Abschreckungvon Begehung der Verbrechen befördern, mithin nichtwenig dazu beytragen, die Zahl der Verbrechen überhauptsowohl als jenes des Kindermordes, zu vermindern.Es läßt sich also festsetzten, daß die Bekanntmachung desVolks mit den Strafgesetzen nicht blos eine Forderungder gesetzgebenden Klugheit, sondern selbst in mehr alseiner Hinsicht eine Forderung des strengen Rechtes unddie wesentliche Bedingung der strafvollziehenden Ge-rechtigkeit sey, so lange hinfür nicht gehörig gesorgtwor-
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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