100übergegangenen Meinungen der Rechtslehrer abhangen,so wird man vorerst mit Gewißheit festsetzen können, daßder Zweck der Androhung der Strafen durch Straf-geſetze, welcher Zweck in Abſchreckung von Verbrechenüberhaupt besteht *) beym vorhandenseyn solcher sichoft wiedersprechender dunkler und unbestimmter Straf-geſetze, äußerſten Falls nur in einem geringen Gradeerreicht werden könne. Fürs andere ist es eben so ge-wiß, daß ein Verbrecher, weil ihm unverschuldetetWeise die Kenntniß der Strafgesetze, nach denen ersich richten und gerichtet werden soll, abgeht, auf einengeringeren Grad der Zurechnung, den gerechtesten An-spruch machen könne.§. 132.Wie heilsam, wie erwünscht würde es daher nichtseyn, wenn dafür gesorget würde, daß die Jugend,so wie sie beym Unterricht mit den Strafen und Beloh-nungen im künftigen Leben (oft sogar allzu lebhaft)eben so aber auch mit den Strafen bekannt gemachtwürde, welche der Mensch sich in diesem Leben durchVerbrechen zuzöge. — Wie leicht wäre es nicht, derJugend deutliche Begriffe von Strafen beyzubringen,und) Ich sagte: der Zweck der Androhung sey Abschreckung, der Endzweck der Vollziehung ist aber nichtAbschreckung, sondern besteht in Begründung derWirksamkeit der bekannt gemachten gesetzlichen Dro-hung, welche ohne die Zufügung des gedrohten Uebelsein leeres Wortspiel seyn würde.
Druckschrift
Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
Entstehung
Seite
100
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten