91anweisen zu können, oder wäre ihr Betragen nicht sotadelfrei, daß sie zu einem Dienst empfohlen zu werdenverdiente, so müßte ihr von der Polizey aufgegebenwerden, wenn sie noch Eltern oder Verwandte hätte,wobey sie sich einsweilen aufhalten könnte, sich unge-säumt zu diesen hinzubegeben; um aber vergewissertzu seyn, daß eine solche Person statt diesem nachzukom-men, nicht vielleicht in die Hände von Kupplerinnenoder liederlicher Dirnen geriethe, so müßte die Polizeydie Eltern, Vormünder oder sonstige angehörige einersolchen Person, sowohl von ihrer Dienstlosigkeit alsauch davon, daß ihr aufgegeben worden, sich unver-weilt zu den Ihrigen hinzuverfügen, mit der Bemerkungin Kenntniß setzen, solche, wenn sie sich nicht bey ih-nen einstellte, selbst abzuholen.§. 119.Sollte aber der seltene Fall eintreten, daß einedienstlose Magd, weder Eltern noch sonstige Verwand-ten hätte, zu welchen sie ihre Zuflucht nehmen könnte,so würde einer solchen, wenn sie eine Ausländerinnwäre, der längere Aufenthalt im Lande nicht zu ver-statten seyn, sondern sie müßte allenfalls, wenn es dieUmstände erforderten, mittels Verreichung eines ange-messenen Zehrpfennigs, in der Stille, und so, daßalles Schimpfliche entfernet bleibe, über die Grenze ge-bracht, und ihr die Rückkehr auf eine andaurende Zeitnur dann erlaubet werden, wenn sie sich bey der Po-lizey
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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