92lizey legitimirte, daß sie in einen neuen Dienst gedun-gen wäre.§. 120.Wäre hingegen das dienstlose Mädchen eine Inn-länderin, ihre Eltern aber entweder verstorben, oderdoch so unvermoͤgend, daß ihnen die eigene Bekdstigungihrer Tochter schwer oder nicht möglich seyn würde,und sollten in einem solchen Fall auch keine sonstigeVerwandte vorhanden seyn, welche dem dienstlosen un-vermögenden Mädchen Obdach und Unterhalt zu ver-reichen geneigt wären (denn blos bey den Eltern undGroßeltern ist eine Zwangspflicht hiezu vorhanden)so müßte einem solchen, wenn es zu einem neuen Dienstempfohlen zu werden verdiente, vor der Hand aberkeine Gelegenheit hiezu vorhanden wäre, einsweilen und solange, bis ihr die Polizeybehörde oder selbst sich einenneuen Dienst verschaft hätte, in einer ArbeitsanstaltArbeit angewiesen werden. Eine eingeborne Personaber, die durch ihr unordentliches nachläßiges Betra-gen, oder wegen sonstigen übeln jedoch keine Verbre-chen ausmachenden Eigenschaften, dienstlos geworden,welche folglich zu einem fernern Dienst, wenigstens vorder Hand, nicht empfohlen zu werden verdiente, müßteunter besonderer Aufsicht der Polizey gehalten, unddie ihr von Polizey wegen zu besorgende Arbeit so lan-ge fortdauren, bis von ihr mit Grund erwartet wer-den könnte, daß sie ihr tadelhaftes Betragen geänderet,und
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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