90bald aus der Welt practisirt werde, selbst manchesbrave Mädchen, welches das Unglück hat, währendder Zeit, daß es dienstlos ist, mit so verruchten Dir-nen bekannt zu werden, wird durch allerhand Ränkeund süße Schilderungen von dem müßigen Leben dahingebracht, daß es Thätigkeit mit dem entgegengesetztenLebenswandel vertauscht, sich der Unzucht gleich seinenRathgeberinnen preiß giebt, und demnach nicht selteneine Kindermörderinn wird.§. 118.Diesem Unheil würde wohl dann ein haltbarerDamm entgegengesetzt werden, wenn jede dienstloseMagd unter Strafe körperlichen Verhafts angewie-sen würde, sich bey der Polizeybehörde, sobald sich die-ser Fall ereignet hätte, mittels Vorzeigung des Zeug-nisses ihrer vorherigen Herrschaft, über ihre Auffüh-rung *) zu melden, würde nur hiebey zugleich die Ein-richtung getroffen, daß alle jene, welche eine Magdsuchten, hierüber bey der Polizey oder bey einem dieserStelle untergeordneten Makler, Anfrag zu machenhätten, so würde diese Behörde sehr oft in dem Falleseyn, einer dienstlosen Magd gleich einen anderen Dienstverschaffen zu können. Sollte es aber an Gelegenheitfehlen, einer solchen Magd gleich einen neuen Dienstan-*) Es ist traurig, daß die gesetzliche in der Gesindeord-nung vom 4. Dec. 1804. hierüber enthaltene Vorschrift,so wenig befolgt wird.
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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