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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
Entstehung
Seite
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86§. 111.Bey elterlosen Töchtern wären für die Beobachtungdieser gesetzlichen Vorschriften, die Vormünder oder dieVerwande, unter deren Obsorge die Töchter stehen,unter vorgedachtem Nachtheil verantwortlich zu machen;nicht minder müßte es den Brodherrschaften zur Pflichtgemacht werden, ihren jungen Mägden nicht anders dieErlaubniß zu verstatten, um öffentlichen Abends= oderNachtsdanzlustbarkeit beyzuwohnen, als wenn dieselbejemand von ihren Eltern oder Verwandten, und wennein oder anderer dieser anderswo wohnte, eine betagteals ehrbar bekannte Weibsperson, in das Haus derHerrschaft hinbeförderten, in wessen Begleitung undAufsicht die Mägde sich alsdann nach dem Tanzort hin-zubegeben, in eben dieser Begleitung aber auch wiederin das Haus ihrer Dienstherrschaft zurück gebracht wer-den müßten.§. 112.Da durch diese Vorschläge das Mitmachen öffent-licher, selbst nächtlicher Tanzlustbarkeiten, nicht gehin-dert, sondern nur zügellose, oder wegen ihren Folgenwenigstens gefährliche Freiheit, eingeschränkt wird, sowird mit Grund über einen hiedurch in die natürlicheFreiheit geschehenen Eingriff, nicht geklagt werdendürfen; außer diesen Maaßregeln versteht es sich aber,müßte es die Polizey an solchen öffentlichen, besondersnächtlichen Tanzlustbarkeitsorten, an der erforderlichenOb-