85auch nicht einmal die Folgen gewahr, welche die öffentli-che Nachtsluſtbarkeiten bey ihren Töchtern zuruͤckge-lassen haben, denn diese wissen Mittel, oder es wer-den ihnen von Helfers Helfern mit dem gehoften Er-folg, Mittel an die Hand gegeben, daß das Mutter-werden für diesmal nicht eintritt.§. 110.Um den Gefahren vorzubeugen, welchen junge Mäd-chen bey Gelegenheit der Kirmessen, Fastnachten undsonstigen öffentlichen, besonders nächtlichen Tanzlustbar-keiten, ausgesetzt sind, uneheliche Mütter und demnachwohl gar Kindermörderinen zu werden, würde vielleichtfolgende Polizeymaaßregel Beherzigung verdienen. Al-len Eltern müßte unter einer angemessenen Geldstrafeund im Unvermögenheitsfall, unter Strafe bürgerli-chen Arrestes, durch ein Polizeygesetz zur Pflicht ge-macht werden, ihre erwachsene Töchter wenigstens,den mit Tanzen verbundenen öffentlichen Abends= oderNachtslustbarkeiten, nicht anders beywohnen zu lassen,als wenn selbige, wenigstens von einem der Elternoder von sonst jemand, worauf sich die Eltern sicherverlassen könnten, begleitet würden. Die Pflicht derEltern wäre zugleich, und besonders mit darauf aus-zudehnen, daß sie bey solchen Gelegenheiten ein wach-sames Auge auf ihre Töchter haben müßten, und nichtzugeben dürften, daß selbige ohne ihre oder ohne dieausersehene Begleitung, das Tanzzimmer verließen.§. 111.
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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