50§. 65.Eben so wenig gegründeten Tadel verdiente auchnach meiner Einsicht ein Gesetz, wodurch verordnetwürde, daß, wenn eine Geschwächte glaubhafte Zeug-nisse würde beybringen können, daß sie jederzeit zurKlasse der ehrbaren Mädchen gehört habe, der Beweißder Paternität alsdann für hinlänglich geliefert angese-hen werden sollte, wenn nur ausserdem erprobt werdenkönnte, daß der Beschuldigte mit der Geschwächtenentweder einen vertrauten Umgang gepflogen, oder daßer mit selbiger besonders an ungangbaren abgelegenenPlaͤtzen gesehen worden, es müßte, wenn auch dieseZusammenkunft bey Tage vorgefallen, nicht eine Aus-nahme gemacht werden, diese Verdachtsgründe müßtennach von der Geschwächten ausgeschwornem Eide überdie wirkliche Wahrheit ihrer Angabe zum vollen Beweißder Paternität, und der damit verbundenen Pflichtenwenigstens provisorisch und mit Vorbehalt des Gegen-beweises für hinlänglich angenommen werden, denn eineMannsperson, welche NB. von einem ehrbaren Mäd-chen als Vater angegeben wird, hat beym Zusammen-treffen des vorbeschriebenen Umgangs starke Vermu-thungen gegen sich.§. 66.Ueberhaupt scheint mir die Regel als besonder heil-sam Empfehlung zu verdienen, daß es besser seye, beyfleischlichen Vergehungen strenge Gesetze gegen das männ-liche
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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