51liche Geschlecht zu erlassen, als wenn dem verführtenMädchen die Mittel und Wege zur Beweißführung er-schwert würden. Denn wer wird nicht gestehen müs-sen, daß eben die Leichtigkeit, womit sich das männ-liche Geschlecht schmeichelt, bey einer Beschwängerungs-klage allenfalls nach Ausschwörung eines Eides, (wo-mit ohnehin leider in unsern Tagen so leichtfertig ver-fahren wird) ganz frey durchzuwischen, die Unzucht be-fördere, daß hingegen strenge den Beweiß in dieser ArtSachen erleichternde Gesetze das männliche Geschlechtbehutsamer machen, und wenigstens die günstigen Fol-gen hervorbringen würden, daß nicht so oft unschuldigeehrbare Mädchen das Opfer ihrer Leidenschaft würden.§. 67.Sehr geeignet würde es auch seyn, wenn in Be-schwängerungssachen blos das summarische Verfahrenfür statthaft erklärt, und eine kurze Frist von längstensvier Wochen als Terminus ad quem zur endschaftli-chen Abertheilung vorbestimmt würde; sollten aber ganzbesondere Fälle die völlige Beendigung der Sache in ge-dachter Frist unthunlich machen, so müssen die Unter-behörden dies bey der obern Justizstelle mit ausdrück-licher Bemerkung des oder der Gründe, warum diesin einem gewissen Fall nicht geschehen könne, berichtlichanzuzeigen, angewiesen werden. *) Uebrigens ist esschon*) Leider aber geht es in Fällen untergebener Art oft ganz4*
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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