40macht zu werden, daß für jede ausser der Ehe Ge-schwächte von Staats wegen gesorget, daß blos diesesVergehen für sie keine Strafe nach sich ziehen, daßvielmehr für den Unterhalt der ausser der Ehe gebornenKinder sowohl, als für jenen der Mütter selbst, in je-dem Fall Sorge getragen werden sollte, übrigens wür-de in ausserehelichen Beschwängerungsfällen meines Da-fürhaltens folgende Verfahrungsart zweckmäßig einzu-führen seyen.§. 53.Der Schwängerer, so wie er gewöhnlich die ersteInstanz ist, an welche sich ein Mädchen wendet, wennalle Symptomen den zukünftigen Mutterstand verra-then, so unbedenklich ist dieser auch der erste, so sichdes armen Geschoͤpfs, welches er zum Fall gebracht,anzunehmen, der — (wenn er die Geschwächte nichtheirathen kann oder will, denn Zwang zum Hei-rathen, glaube ich, ist nie anzurathen) für die Kind-bettskosten, für den Unterhalt des Kindes, und wenndie Beschwängerte eine ehrbare Person ist, zugleich zurverhältnißmäßigen Entschädigung der von ihm Ge-schwächten schuldig ist.§. 54.Um in Betreff dieser, einem Schwängerer auflie-genden Verbindlichkeiten, und wie es mit deren Erfül-lung aussehe, vergewissert zu werden, wäre jedemMäd-
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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