.39von einem unzüchtigen wollüstigen Leben abgehaltenwerden, da hingegen vorerwähnte Institute den Kinder-mord statt zufvermindern, selbigen nur mehr befördern.§. 51.Von Staats wegen müßten nun ferner solche Maaß-regeln getroffen werden, daß die Geschwächten bey einemBlick in den künftigen ausserehelichen Mutterstand nichtin Schrecken gesetzt und zur Verzweifelung gebracht wür-den. Mit größtem Recht muß es also als ein Haupt-verhütungsmittel des Kindermordes betrachtet werden,wenn der Staat sich der Geschwächten väterlich an-nimmt, wann er unter andern dafür Sorge trägt, daßes der Mutter sowohl als dem Kinde am nöthigen Le-bensunterhalt in keinem Fall ermangele. Jedoch ver-steht sich hiebey von selbst, daß der Staat zur eigenenHergebung der Unterhaltskosten nur dann verpflichtetsey, wenn solche Kosten a) von dem Schwängerer,oder b) von der Geschwächten selbst, endlich c) vonden Eltern oder Großeltern derselben nicht sollten bestrit-ten werden können. Je sicherer, je schleuniger dieseMittel sind, wodurch der ehelosen Mutterschaft unter dieArme gegriffen wird, destomehr wird das Schicksal derUnglücklichen erleichtert, folglich auch die Beweggründezum Kindermord vermindert.§. 52.Vor allem verdiente daher öffentlich bekannt ge-macht
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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