— 41Mädchen, sobald es von seiner Beschwängerung Ge-wißheit hätte, gesetzlich zur besondern Pflicht zu ma-chen, ihrem Schwängerer zeitig die herannahende Nie-derkunft bekannt zu machen, und sich mit diesem, überdie ihm als Vater aufliegenden Pflichten, zu bespre-chen. Wäre der Schwängerer bey dieser Entdeckungund Unterredung so ehrlich, der Geschwächten die fei-erliche Versicherung zu geben, daß er sie heirathen wol-le, so läßt sich zwar als Regel annehmen, daß dieGefahr eines zu begehenden Kindermordes, für so weitgenug entfernt anzusehen, daß keine fernere obrigkeit-liche Dazwischenkunft mehr nöthig sey, weil es indes-sen auch an Beyspielen nicht fehlt, daß verruchteMannspersonen, das einer Geschwächten unter vierAugen gegebene Eheversprechen, nicht halten, daß sieden Schritt zur Ehe unter allerhand Vorwänden zuverzögern trachten, und zuletzt wohl gar das Ehever-sprechen verabreden, oder das Weite suchen, und sedie unglücklich gemachte, der Verzweiflung preis ge-ben; so würde es sehr rathsam seyn, gesetzlich zu ver-ordnen, daß alle Eheversprechungen, welche erst nacherfolgter Beschwängerung heimlich abgelegt wordensind, nur dann verbindliche Kraft haben sollten, wennsie in Gegenwart einiger Anverwandten, oder sonsti-gen ehrbaren Leute geſchehen, oder in deren Beyſeynwiederholt worden wären. Diesen Zeugen müßte esdabey zur strengsten Pflicht gemacht werden, sowohl
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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