35§. 45.Was kann, was sollte also ein Gesetzgeber in die-sen Verhältnissen zweckmäßig verordnen? Er darf ganzsicher den besten Erfolg erwarten, wenn er die vorer-wähnten Hauptbeweggründe und Triebfedern, die zumVerbrechen des Kindermordes den Weg bahnen, so vieles immer thunlich ist, zu entfernen sucht — der Staathat also nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflichtauf sich, allen Eltern, Verwandten und Vormündernin einem zu erlassenden Gesetz einzubinden, daß wennihre Töchter oder sonstige Angehörige ausser der Ehebeschwängert werden sollten, denselben über ihren be-gangenen Fehltritt nicht die mindeſten bitteren Vorwuͤrfegemacht, und überhaupt nicht wörtlich, vielwenigerthätlich gemißhandelt oder gar verstoßen werden dürften,jede Entgegenhandlung müßte unnachsichtlich strengebestraft werden. Ueberhaupt müßte es allen Unter-thanen unter Strafe verboten seyn, eine Geschwächtewegen ihres begangenen Fehltrittes weder nach nochvor ihrer Entbindung im mindesten zu beleidigen, undihr deshalb Vorwürfe zu machen.§. 46.Sey es auch, daß der Staat auf diese Art aufKosten der Tugend und Keuschheit ein kleines Opferbrächte, so ist dies doch ein nöthiges Opfer, wennVerheimlichungen der ausserehelichen Schwangerschaftenund
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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