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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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55Fiskus that Hr. S. auch kein Unrecht. k) Dann 1)hatte Hr. S. dadurch, daß er dem Vater mit Pu-blicirung des Processes droht, 1) offenbar eine Rach-sucht verrathen, m) und diese Drohung bloß alsMittel gebraucht, n) sich seine Bezahlung zu verschaf-fen, o) die ihm doch die Gesetze schon abgesprochenhatten; p) 2) ist der Ausdruck widersinnig, von demwerden müssen, und dieses geschah doch nicht, sonderner wurde vielmehr auf ein unsicheres Anerbieten gleich-sam assignirt.k) Damit stimmen die Gutachten wieder nicht ein.1) Wem das auch so zu nehmen beliebte, wo bestehetdann aber das Gesetz, das eine solche Drohung ver-bietet? oder darf man überhaupt keinem schlechtenSchuldner drohen?m) Stehet im Widerspruch mit dem Folgenden.n) Die Drohung soll Rachsucht verrathen, und dochblos als Mittel gebraucht seyn, Hrn. S. seine Zah-lung zu verschaffen!o) Es würde Hrn. S. freilich nicht unangenehm gewe-sen seyn, wenn die sogenannte Drohung diesen Erfolggehabt hätte.p) Der Gesetze bedürfen wir dabei nicht, da der Rich-ter nicht einmal die Forderung abgesprochen, sondern,wie der Hr. Rec. selbst erzählt, sie Hrn. S. bis nach 2Jahren vorbehalten hat; worauf auch indessen die Zah-lung zur Verfallzeit von selbst erfolgte.