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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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56Ausspruche eines Richters gebraucht, allerdings be-schimpfend; g) und 3) wann auch einen Proceß be-kannt zu machen, durch die Gesetze nicht verwehrt ist,so können doch Ausdrücke, welche die Obrigkeit unddie Partheyen beschimpfen, r) wovon selbst dieseSchrift nicht ganz rein gehalten ist, s) und die wahr-scheinlich in dem für den Westphälischen Anzeiger be-stimmten Aufsatze auch nicht gefehlt haben, t) da er1) Wäre es doch dem Hrn. Rec. gefällig gewesen, denHrn. S. zu belehren: wie es sich denn eigentlich ge-ziemt in einem Term dasjenige auszudrücken, wasman in Richtersprüchen dem gesunden Menschenver-stande oder der Natur der Sache zuwider findet, dannhätte er wenigstens ermessen können, ob der Ausdruckwidersinnig in solchen Fällen entbehrlich sey! Da die-ses aber nicht geschah, und ein Weber und andere be-rühmte Rechtsgelehrten diesen Ausdruck mit Gründengestatten, so wird er durch die leere Absprechung, daßer beschimpfend sey, um nichts klüger geworden seyn.1) Dergleichen sollen in gerichtlichen Verhandlungen,wenn sie auch ungedruckt bleiben, nicht geduldetwerden.s) Man wünschte, daß die unreinen Stellen angegebenwären. Zu dergleichen Rügen sollten immer die Bele-ge geliefert werden, sonst sind sie weder belehrend nochglaubhaft.t) Warum nur wahrscheinlich, da dieser AufsatzS. 21 = 28 eingerückt ist, den der Hr. Rec. also nichtgelesen hat!