—54Sohnes zu bezahlen, war blos etwas freiwilliges. h)Der Richter hat nur darinnen gefehlt, 1) daß er die-ses Anerbieten mit in die Sentenz bringt, und derFolge, daß er es billig verbieten müßte,nicht einmal bestreiten. Allein, so lange manzugeben muß, daß Geld anleihen, und Waarenauf Credit verkaufen, zwei ganz verschiedeneDinge sind, so lange kann auch der Richter dar-um, weil jenes untersagt ist, noch nicht sofortauch das Letztere unerlaubt erklären, ohne einengesetzwidrigen Eingriff in die Rechte der gesetzge-benden Macht zu thun. Seiner Pflicht und derGränzen seines Amts eingedenk, kann er sichkein anderes Raisonnement über die Sache er-lauben, als dieses: damit gewissen Leuten dieGelegenheit zur Ausschweifung und verschwen-derischen Lebensart genommen werde, hat derLandesherr verboten, ihnen Geld anzuleihen;es wäre zu wünschen, daß ihnen auch keineWaaren geborgt werden dürften; jedoch, da dieGesetze hievon nicht reden, so ist es für erlaubtzu halten, bis sie es wirklich verbieten.h) Hr. S. hatte ihn auch nicht darum belangt, — über-haupt keine Ansprüche an den Vater gemacht.i) Wenn kein anderer Fehler im Urtheile war, so hättedieser auch wohl können übergangen werden! Abernach des Hrn. Rec. Meinung hätte Hr. S. ja, zu-folge des macedon. Rathsschlusses ganz abgewiesen
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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