53Hr. S. mit seiner Klage abgewiesen, folglich auchzu den Kosten condemnirt werden, g) und das An-erbieten des Vaters, die Schuld des liederlichenschrift entgegen; der Hr. Rec. bleibt also allein beiseinem Unrecht.g) Hier hat der Hr. Rec. wiederum seine eigene Mei-nung, wonach aber doch das in Schutz genommeneUrtheil ganz anders hätte ausfallen müssen. In D.L. J. Fr. Höpfners theoretisch=practischem Commen-tar über die Heineccischen Institutionen 7te Aufl. lesenwir S. 1116 von dem macedonianischen Rathsschlusse:Das Gesetz geht blos auf Geldvorschusse,(mutuum pecuniarium) nicht auf andere Artenvon Darlehn, noch weniger auf andereContracte, z. E. Kauf=, Tausch=, Mieth-contract u. s. w. Ausführlicher findet sich diesesGesetz in D. A D. Webers systematischer Entwickelungder Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit undderen gerichtlichen Wirkung. 4te Ausgabe abgehandelt,worin es S. 214 u. ff. heißet: Wenn also z. B.das Gesetz verbietet, gewissen Personen Geldanzuleihen, so läßt sich mit Recht nicht behaup-ten, daß auch derjenige das Gesetz übertretenhabe, welcher ihnen kein Geld, sondern Waa-ren geborgt hat. Denn immerhin mag derGrund, warum das Erstere verboten worden,auch bei dem letztern gleichfalls eintreten, so folgtdoch daraus höchstens nur so viel, daß der Ge-setzgeber das Eine so gut, wie das Andere,hätte verbieten können, ja ich will auch die
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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