Druckschrift 
Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
Seite
52
Einzelbild herunterladen
 

52und alle Kosten bezahlen, besonders da er BeklagtemComoͤdien=Buͤcher verkauft habe. Ueber diesesUrtheil beklagte sich Hr. Schreiner weiter, wurdeaber abgewiesen, und da er dem Vater des Beklag-ten schriftlich gedroht hatte, den Proceß drucken zulassen, und in der zum Druck bestimmten Schriftsowohl, als in dem Briefe, das Urtheil widersinniggenannt hatte: d) so denunciirte der Schöffe Schaw-berg gegen ihn beim Fiskus, und trug darauf an,dem Schreiner die Publicirung der angedrohtenSchrift zu verbieten, und ihn wegen der ungebühr-lichen e) Ausdrücke zu bestrafen. Hr. S. wurde des-halb vorgefordert, und zu 6 Rthlr. Strafe condem-nirt, ihm auch die fernere Bekanntmachung der zuden Akten gebrachten Schrift verboten, wobei sich je-doch derselbe nicht beruhigt, sondern weiter appellirthat. Nach des Rec. Meinung hat Hr. S. aller-dings Unrecht. f) Nach dem Scto. Maced. mußted) S. 56=58 hat Hr. S. erklärt, warum er es so nann-te, wogegen der Hr. Rec. nichts anführt, vielleichtweil er diese Stelle, so wie den Aufsatz bei Note t),überschlagen hat.e) Hiervon ist in vorbesagter Stelle und weiter bis S.59. auch S. 39=40. gehandelt, welches der Hr. Rec.ebenfalls mit Stillschweigen übergehet!f) Dieser Meinung stehen die Gutachten, der Aufsatz desHerrn Hofheim, und andere Beurtheilungen der Druck-