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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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51nen ihrer Schulden im Civil=Arrest an-gehalten werden sollen; ein Gesetz, das al-lerdings unter gehörigen Modificationen manche guteWirkungen haben, und gewiß den Leichtsinn sehreinschränken würde; a) da hingegen die bisherigenBegünstigungen schon erwachsener Jünglinge, dieunmoralische Denkungsart derselben nur begünsti-gen. b)Der Vorfall, den Hr. S. hier dem Publikumvorträgt, ist folgender: Ein gewisser Wilh. Reitz warihm 30 Rthlr. 57 stbr. für ausgenommene Bücherschuldig, welche Hr. S. sich einzuklagen genöthigetfand, wogegen der Vater des Beklagten mancherley,rechtlich gegründete c) Exceptionen machte, endlichaber sich erbot, die Schuld nach Verlauf von zweyJahren zu bezahlen, wenn es unterdessen von seinemSohne, nach erlangter Volljährigkeit nicht selbst ge-schehen könnte; worauf der Richter den Bescheid er-theilte: Schreiner solle auf dieses Anerbieten wartena) Hier stimmt der Herr Recensent dem Herrn Hofheimbei.b) Worunter der macedonische Rathsschluß oben anstehet.c) Rechtlich gegründete? Schade daß sie nicht an-geführt worden; ohne gegebenen Beweiß davon, wirdes erlaubt seyn, daran zu zweifeln: daß sie rechtlichgegründet sind.4*