48angedeutet werden, daß die an Beklagten verkauftenBücher blos Sache des Vergnügens waren, t) undkeineswegs zu dessen reellen Nutzen gereicht hatten:also auch von der Seite dem Vater keine Verbind-lichkeit erwuchs, für den Sohn zu bezahlen, u) wenner sich nicht freiwillig dazu verstehen wollte. Daßendlich Herr S. die Zeit während laufender Appel-lation von dem Urtheil, worin ihm verboten wur-de, etwas von den Schriften in Druck zu geben,benutzte, um sie wirklich drucken zu lassen, ist aller-dings nicht eigentlich illegal zu nennen, x) kann aberwohl von der moralischen Seite höchstens durch einener auch wohl bleiben müssen, was er vorher war.Man sehe hierüber die Gutachten S. 10-11 nach.t) Es war die Rede nur von den vier Theaterstücken,die gewiß nicht zu den schlechten gehören, und des-wegen sowohl zum Nutzen als Vergnügen gereichenkönnen, je nachdem der Leser eine Anwendung davonauf dieses oder jenen macht; worauf es jedoch in Bezugauf die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht ankommt,sonst würde man die meisten Unentbehrlichkeiten, umdes willkürlichen Gebrauchs willen, wessen sie fähigsind, nicht auf Credit verkaufen dürfen.u) Er hatte ja auch nicht den Vater, sondern den Sohnverklagt.*) Also hatte Hr. S. nach des Hrn. Rec. Meinung dochauch, legal, das heißt: gesetzlich, rechtmäßig, dar-in gehandelt, daß er die Schriften drucken ließ.
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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48
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