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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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47Bescheid sehr natürlich, daß Kläger darauf warten, undalle Kosten bezahlen sollte, zumal da er Beklagtem Co-mödienbücher verkauft habe. 1) Dieser zuletzt hinzu-gefügte Grund ist zwar unbestimmt ausgedrückt,aber keineswegs unsinnig: s) unstreitig sollte damitr) S. 24. der Gedanken findet sich angeführt:daß sich in der Rechnung zwey Theaterstücke von Kratter,und zwey von Iffland befänden, die zusammen 3 Rthl.14 Stbr. kosteten, und dieses hält der Hr. Rec.auch für einen Grund, warum Hr. S. besondersmit seiner Forderung von 30 Rthlr. 57 Stbr., auf einunsicheres Anerbieten verwiesen werden konnte! Nachseiner Meinung hätte aber der Richter, wegen der 4Theaterstücke, um so viel mehr Ursache gehabt ihn ab-zuweisen, oder ihm die Forderung abzusprechen, daihm, nach des Hrn. Rec. Ausspruch, kein Klagrechtzustand, und gleichwohl geschah keins von beidem indem Urtheile, das der Hr. Rec. so tapfer zu verthei-digen strebt, ungeachtet es gegen seinen eigenen Spruchausfiel.s) Hr. S. hatte sich über das Urtheil beschwert, daß esungerecht und widersinnig, also nicht unsin-nig, sey. Aber S. 30 der Gedanken sagte er,daß es mit läppischem Unsinn motivirt worden, wo-mit er auf den Entscheidungsgrund, der von den ver-kauften Comödien-Büchern hergenommen ist,anspielte. Den Hrn. Rec. ausgenommen hat manwenigstens noch von niemand behaupten gehört, daßdieser Entscheidungsgrund Sinn habe. Wenn er nun,wie wir in der folgenden Note sehen werden, diesenin des Hrn. Recensenten Schutz nicht erhält, so wird