mißverstandenen Eifer für vermeintes Recht entschul-digt werden. y)y) Was aber mit Recht geschiehet, ist von der moralischenSeite nicht zu tadeln, sonst wäre das Unrecht auch oftzu entschuldigen. Daß Hr. S. nicht blos vermein-tes, sondern wirkliches Recht hatte, wurde mit solchenGründen und Beweisen in den Gutachten ausgeführt,die der gründlichen Rechtskenntniß und Freimüthig-keit ihrer berühmten Verfasser zu wahrer Ehre gerei-chen, und wovon der Hr. Rec. keinen einzigen entkräf-ten konnte. Er beliebte vielmehr darüber wegzuglei-ten, und seine Widersprüche ohne alle Unterstützunghinzuschreiben, gleichsam als wenn Recensionen Ora-kelsprüche wären, denen man blindlings glaubte.Man wird niemand darum beneiden, der es gemäch-licher findet sie lieber dafür zu halten, als selbst zuprüfen; dagegen wird es erlaubt seyn, nichts für be-lehrend zu halten, was von Gründen und Beweisenentblößt ist. Vorzüglich pflegt man keinen Werth aufrechtswissenschaftliche Aeusserungen zu legen, die dasGepräge der Oberflächlichkeit tragen, daher aus derLuft gegriffen zu seyn scheinen, oder die gar durch eige-ne Widersprüche, worin ihre Verfasser sich verwickel-ten, verunglückt sind. Es thut einem aber allemalleid um die Verfasser derselben, daß sie nicht fleißigerstudirt hatten, oder doch lieber schwiegen.1.1.
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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