46Vertheidigung seines Rechts schlechterdings nicht be-hindert werden, aber diese bedarf blos einer einfa-chen schlichten Darstellung, und keiner Unanständigkeiten. o) Auch wäre Recens. sehr versucht, das Ur-theil selbst, das Herr S. so lächerlich gefunden hat,in Schutz zu nehmen. p) Unstreitig hatte der Klägergegen den in väterlicher Gewalt befindlichen Beklag-ten kein Klagerecht, g) und wenn der Vater sich frei-willig erbot, für ihn zu bezahlen, so war wohl derachten darin einstimmt: „daß keine eigentlicheInfurie in der Schrift und den darin befindlichenSchreiben enthalten ſey,” und dann nun die ſcharfeBestrafung derselben, wodurch sie doch offenbar alsInjurien gröberer Art behandelt worden, anders zudeuteln und zu rechtfertigen sich bemühet.o) Wenn dergleichen gebraucht worden wären, so sind siedoch nicht, so wenig als Grobheiten und andere Ver-letzungen der conventionellen Höflichkeitsregeln, zurichterlichen Beurtheilungen und Bestrafungen ge-eignet; sie fallen auf diejenigen zurück, die sich ihrerbedienen, die aber auch durch die Verachtung des Pu-blici gestraft genug sind.p) Das stehet dem Hrn. Rec. frey; es wird sich zeigen,ob es mit Erfolg geschiehet.9) Wo stünde das geschrieben? Der Hr. Rec. scheint mirkein Rechtsgelehrter zu seyn, sonst würde er dieses nichtsagen; und gesetzt, Hr. S. hätte kein Klagrecht ge-habt, so mußte der Richter die Klage, als unstatthaft,abweisen, oder ihm doch blos die Forderung gänzlichabsprechen, ehe der Vater das Anerbleten machte.
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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