45lichen Injurien seyn sollten? Wird dagegen gehan-delt, so ist dieses dann zwar zu keiner criminellen,aber gewiß zu einer polizeymäßigen oder fiscalischenAhndung geeignet, m) wofür die ursprünglich dic-tirte Strafe auch zu halten ist.n) Hierdurch solldingungen, nur von übeln Folgen für denjenigenseyn, der sich ihrer bediente; eine weise und gerechteRegierung hat von Lästerern nichts zu fürchten, wirdsie mit Verachtung strafen, und nur die Stimmen derVernünftigen und Gutgesinnten hören; wird den frei-müthigen rechtlichen Mann schätzen, und sich von Krie-chern und Speichelleckern nicht irre leiten lassen.m) Um diese Behauptung rechtlich zu begründen, müßteD. A. D. Weber claßisches Werk über Injurien undSchmähschriften erst widerlegt werden.a) Die letzte, wovon hier eher die Rede seyn sollte, in-dem sie die Gutachten veranlaßte, übergehet der HerrRecensent! Die Verurtheilung, S. 64 und 65 derGedanken, in die Kosten, in 6 Rthlr. Brüchte,zur Durchſchneidung der Schriften durch den Bothenvor einer Commißion in Gegenwart des Inculpaten,und die Androhung körperlicher Strafe, wären alsofür eine blos policeymäßige Ahndung zu halten!Eine schimpfliche Cassation der Schriften, ist aber schon,ohne die beigefügte Drohung, unstreitig eine härtereBestrafung als der Widerruf, die Ehrenerklärung, Ab-bitte; und diese sind doch Bestrafungen wirklicher In-furien. Jene Verurtheilung ist also augenscheinlicheine Bestrafung der Injurie gröberer Art. DerHr. Rec. widerspricht sich folglich hier wiederum sehrauffallend, indem er erst mit den Verfassern der Gut-
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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