44und den Richter gebraucht, nicht immer eine poli-zeymäßige oder fiscalische Ahndung verdient hatten.In dem Urtheil selbst werden sie ja nirgends als ei-gentliche Injurien, sondern blos als „das obrigkeitlicheAnsehen herabwürdigende“ Ausdrücke angesehen,und als solche bestraft, und dieses hatten sie aller-dings verdient. i) Woran kann dem Staate mehr lie-gen, als daß das Anſehen des Richters und derObrigkeit aufrecht erhalten werde, k) und daß sichfolglich niemand in seinen Aeußerungen gegen andreüber dieselben herabwürdigender und unanständigerAusdrucke bediene, 1) wenn dieses auch keine eigent-Obrigkeit und den Richter gebraucht, und deswegenhöchst unanständig.i) Davon kann man sich eben nicht durch widersprechendeBeurtheilungen und ungegründete Consequenzmachererüberzeugen, man wünschte vielmehr zu wissen, wie der-Herr Rec. letzteres beweisen könne? Absprechen, ohneGründe anzuführen, ist keine Kunst! Die Gewährs-männer, welche Hrn. S. völlig frey sprachen, hat derHerr Recensent oben angeführt. Er verzeihe, daß manihn, als Unbekannten, der sich in Widersprüche ver-wickelt, der keine Beweise liefert, die seine Meinungbegründen könnten, nicht als Opponent jener bekann-ten würdigen Gelehrten gelten lassen kann.k) Es wird sich schon von selbst erhalten, wenn erstererdurch unpartheyische und gewissenhafte Rechtspflege,letztere durch weise Staatsverwaltung überhaupt sichZutrauen und Achtung erwirbt.1) Dergleichen würden, unter den eben angeführten Be-
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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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