43die angezeigte Schrift keine eingentliche Injurie ent-halte, k) daß S. unverwehrt gewesen sey, die Schriftdurch den Druck bekannt zu machen, so lange dieRechtskraft des Urthels, worin ihm verboten wor-den, etwas Anzügliches drucken zu lassen, durch dieAppellation suspendirt gewesen sey, und daß derHofrath nicht selbst, am wenigsten während laufen-der Appellation, in dieser Sache habe verfahrenkönnen. In beiden letzten Punkten wird man völ-lig mit den Verfassern der Gutachten einstimmen,auch selbst in dem ersteren, wenn sie nämlich behaup-ten, daß keine eigentliche Injurie in derSchrift und den darin befindlichen Schreiben ent-halten sey, daß nemlich in den Ausdrücken: wider-sinnig, ungerecht, und lächerlicher Unsinn,die der Verfasser gebraucht hat, keine eigentlicheInjurie enthalten sey, zumal da diese Ausdrückenicht etwa gegen die Personen im Allgemeinen, son-dern blos gegen ihr Urtheil in der bewußten Sa-che gerichtet sind. g) Damit scheint aber Rec.noch nicht ausgemacht, daß diese doch gewiß höchstunanständigen Ausdrücke, gegen die Obrigkeit h)f) Worauf es hauptsächlich ankam.g) Wohlgemerkt: Die Ausdrücke sind gegen die Acten-stücke und nicht wider die Personen gerichtet, und sinddeswegen keine Injurien.b) Nun wird das Gegentheil gesagt: sie seyen gegen die
Druckschrift
Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
Entstehung
Seite
43
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten